Benutzer:Ralf Roletschek/Urheberrecht/Panoramafreiheit

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Datei:Mauerradweg-80.jpg
urheberrechtlich geschütztes Foto, bleibend im öffentlichen Raum angebracht

Unter Panoramafreiheit versteht man die Freiheit, Gegenstände darzustellen, die eigentlich urheberrechtlich geschützt sind, sich aber im öffentlichen Raum befinden. Die Panoramafreiheit wird von Land zu Land (auch innerhalb der EU) sehr unterschiedlich gehandhabt. Da die Fotos im Radreisewiki nicht kommerziell verwendet werden dürfen, besteht in den allermeisten Staaten kein Problem. Lediglich in Italien, Frankreich, Belgien und der Ukraine existiert keine Panormafreiheit.

Zitat des deutschen Gesetzes[Bearbeiten]

§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

„bleibend“[Bearbeiten]

Im öffentlichen Raum angebrachte Schilder mit urheberrechtlich geschützten Logos

Die Definition des Begriffes „bleibend“ wird so interpretiert, daß das Werk für den Bestand seiner Existenz im öffentlichen Raum angebracht ist. Dementsprechend dürfen Schneemänner oder Eiskunstwerke, Sandfiguren und dergleichen fotografiert werden, auch wenn sie als Kunstwerke ausgewiesen sind. Ist der Name des Künstlers am Kunstwerk angebracht, muß er mit einem veröffentlichten Bild ebenfalls genannt werden. Veranstaltungsplakate und dergleichen, deren Ende bereits sicher mit Veröffentlichung feststeht, fallen nicht unter die Panoramafreiheit.

Der Aufnahmestandpunkt muß ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dient, über ein Hindernis hinwegzublicken, ist genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber.

Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist in Deutschland nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt. In Österreich fallen auch Aufnahmen aus anderen Gebäuden unter die Panoramafreiheit.

Ein bekannter Fall betrifft einen österreichischen Fotografen, der ein Hundertwasser-Haus von der gegenüberliegenden Straße aus dem Fenster einer Privatwohnung fotografiert hat. Österreichische Gerichte bestätigten sein Recht, die Fotos als Postkarten zu vertreiben, allerdings nur in Österreich. Er darf diese Fotos nicht nach Deutschland liefern, weil in Deutschland derart angefertigte Fotos nicht unter die Panoramafreiheit fallen.

Der von Christo verhüllte Reichstag fiel nicht unter die Panoramafreiheit. Ob Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit fallen, wird von Gerichten verschieden beurteilt.

Rechtslage international[Bearbeiten]

Panoramafreiheit vorhanden[Bearbeiten]

Im Folgenden werden die Länder genannt, in denen die Panoramafreiheit ähnlich wie in Deutschland gilt und eine Veröffentlichung unter freier Lizenz möglich ist.

  • Großbritannien - Panoramafreiheit gegeben gem. Copyright, Designs and Patents Act 1988, § 62
  • Niederlande - Fotos ab 2004 unterliegen der Panoramafreiheit, für früher hergestellt Fotos gelten die Rechte wie in Frankreich heute noch üblich (keine Panoramafreiheit)
  • Österreich - Rechtslage ähnlich Deutschland
  • Polen - Panoramafreiheit gegeben gem. § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994
  • Ungarn - Panoramafreiheit gegeben
  • Schweiz - Panoramafreiheit gegeben gem. Art. 27 Abs. 1 URG

eingeschränkte Panoramafreiheit[Bearbeiten]

Einige Einschränkungen bedeuten, daß unter Umständen Fotos angefertigt werden dürfen, daß diese aber nicht unter einer freien Lizenz veröffentlicht werden dürfen.

  • Belgien - das Kunstwerk darf nicht bildbestimmender Bestandteil sein. Ist das Kunstwerk Beiwerk im rechtlichen Sinn, ist eine freie Lizensierung möglich
  • Estland - erlaubt nicht-kommerzielle Fotos von Kunstwerken und Gebäuden an öffentlichen Plätzen, Veröffentlichung unter einer freien Lizenz ist nicht möglich.
  • Dänemark - Panoramafreiheit gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen oder andere Kunstwerke. Diese dürfen nicht fotografiert werden, wenn sie das zentrale Bildmotiv darstellen und dürfen nicht kommerziell verbreitet werden.
  • Finnland - Rechtslage wie in Dänemark
  • Frankreich - Rechtslage wie in Belgien
  • Lettland - wie Estland, zusätzlich ist Veröffentlichung im Rahmen aktueller Berichterstattung auch kommerziell erlaubt
  • Litauen - Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird
  • Luxemburg - Rechtslage wie in Belgien
  • USA - Gebäude, die vor dem 1. Dez. 1990 errichtet wurden, fallen unter die Panoramafreiheit. Skulpturen, Statuen und Denkmäler dürfen nicht frei veröffentlicht werden.

keine Panoramafreiheit[Bearbeiten]

  • Italien
  • China In China hergestellte Fotos fallen unter chinesisches Gesetz, wenn ihre Erstveröffentlichung in China geschieht. Chinesische Gerichte sehen möglicherweise die Entwicklung eines Films bereits als Veröffentlichung an, ebenso digitale Fotos. Deshalb fallen lediglich Analogfilme, die nicht entwickelt sind, unter die Panoramafreiheit im Sinne einer freien Lizenz. Nach chinesischem Urheberrecht behält sich der Staat das Vorrecht der Verwertung der Bilder offen, wenn auch dies in der Praxis eher selten geschieht.

Sonderfälle[Bearbeiten]

  • Canada - Schutzfrist für Kunstwerke beträgt 50 Jahre pma, Panoramafreiheit gegeben
  • China - Schutzfrist für Kunstwerke beträgt 50 Jahre pma
  • Japan - Schutzfrist für Kunstwerke beträgt 50 Jahre pma, Panoramafreiheit gegeben
  • Mexico - Schutzfrist für Kunstwerke beträgt 100 Jahre pma, Panoramafreiheit gegeben