Zum Inhalt springen

Projekt:Checkliste gesetzliche Mindestanforderungen zur Haltung von Loris und anderen nektartrinkenden Vogelarten (Österreich)

Aus Wikiversity
Keilschwanzloris (Trichoglossus haematodus)

Checklisten dienen als Gedankenstütze beim Arbeiten, und sollen ein fehlerfreies Arbeiten ermöglichen.

Diese Checkliste ist ein Wiki-Projekt, das allen, die beruflich oder privat die Haltungsbedingungen von Papageienvögeln nach ihrer gesetzlichen Rechtmäßigkeit in Österreich beurteilen wollen, erleichtern soll, Punkt für Punkt die einzelnen Haltungsbedingungen durchzugehen.

Der originale Gesetzestext (frei abrufbar beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts) ist zwar in Absätze gegliedert, die jedoch meist mehrere Kriterien enthalten.

Checkliste Haltung von kurzschwänzigen Papageien

[Bearbeiten]

Gesetzliche Mindestanforderungen (2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004).

Der Abs2.2.4 der Anl2 zur 2. Tierhaltungsverordnung betrifft Loris und andere Arten der Gattungen Chalcopsitta (Glanzloris), Charmosyna (Zierloris), Eos (Rotloris), Glossopsitta (Moschusloris), Lathamus (Schwalbensittich), Loriculus (Fledermauspapageien), Lorius (Breitschwanzloris), Neopsittacus (Bergloris), Oreopsittacus (Arfaklori), Phygis (Kragen- oder Einsiedlerlori), Pseudeos (Weißbürzellori), Psitteuteles (Grünloris), Trichoglossus (Allfarb- oder Keilschwanzloris), Vini (Maidloris).

Gesetzliche Mindestanforderungen

[Bearbeiten]

Anmerkung: In der Praxis sind die Mindestgrößen der Gehege am wichtigsten, da sie noch sehr häufig drastisch unterschritten werden. Häufig findet sich eine kombinierte Innen-Außen-Haltungsform: Innenvolièren, aus denen die Tiere durch eine Verbindung in eine Außenvolière gelangen können. Für die Gesamtgröße solcher Kombinationsgehege ist die Mindestgröße der Außenvolière heranzuziehen.

Abs2.1Z4 Bei Einzelhaltung, ohne Ausnahme: Mindestgröße der Gehege gleicht der bei paarweiser Haltung [Mindestgrößen siehe unten]
Abs2.1Z4 Bei Schwarmhaltung: Grundfläche je weiterem gehaltenen Paar um 50% erweitert [Mindestgrößen siehe unten]
Abs2.1Z4 Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden bezüglich der Mindestgröße der Gehege unberücksichtigt [Mindestgrößen siehe unten]
Abs2.1Z3 Haltung erfolgt weder angekettet noch auf einem Bügel
Abs2.1Z8 Haltung erfolgt paar- oder gruppenweise
Abs2.1Z5 Abwechslungsreiche Volieren-/Käfig-/Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. frische Zweige; „Beschäftigungsfutter“ wie etwa Hirserispen und andere geeignete Objekte) vorhanden
Abs2.1Z7 und Abs2.2.4Z6 Spezielles Nektarfutter 2 × pro Tag frisch zubereitet
Abs2.1Z7 Obst, Trockenfutter und Keimfutter, in geringen Mengen Körnerfutter, zusätzlich vorhanden
Abs2.1Z6 Bei Haltung von mehr als einem Paar: mehrere Futterstellen vorhanden
Abs2.1Z11 Sitzstangen so angebracht, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen [Ausnahme: flugunfähige Vögel]
Abs2.1Z3 Bei flugunfähigen Vögeln: Käfig/Voliere enthält vielfältige Klettermöglichkeiten, Schutzraum jederzeit erreichbar
Abs2.1Z9 Bei ausschließlicher Haltung in Außenvolieren: allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum mit Ein- und Ausflugsöffnungen vorhanden [Mindestgrößen siehe unten]
Abs2.1Z10 Bei Haltung ausschließlich in Innenräumen: Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere vorhanden [Mindestgrößen siehe unten]
Abs2.1Z11 Boden von Käfig/Innenvoliere/Schutzraum mit Sand/Hobelspänen (unbehandeltes Holz)/ Holzgranulat/Rindenmulch/ähnlich geeignetem Material abgedeckt,und wird regelmäßig gereinigt
Abs2.1Z11 Boden der Außenvoliere aus Naturboden oder Belag aus Sand, Kies o. ä.
Abs2.2.4Z4 Bei Verwendung von grobem Kies als Bodenbelag der Außenvoliere: 1 × pro Jahr Austausch
Abs2.1Z11 Mögliche Fressfeinde können nicht eindringen
Abs2.1Z11 Material von Voliere/Käfig/Ausstattung kann nicht zu Gesundheitsschäden führen
Abs2.1Z11 Voliere/Käfig/Ausstattung so verarbeitet/angebracht, dass Verletzungen nicht auftreten können
Abs2.1Z11 Material von Voliere/Käfig/Ausstattung leicht zu reinigen
Abs2.1Z11 Vergitterung aus Querstäben oder Geflecht
Abs2.1Z12 Bei badenden Vögeln: Badeeinrichtung zur ständigen Verfügung
Abs2.1Z12 Bei nicht badenden Vögeln: Tiere werden bei geeignetem Wetter, aber mind. 1 × pro Woche, mit Wasser besprüht
Abs2.2.4Z4 Bei Vögeln der Gattungen Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini: Boden von Käfig/Innenvoliere/Schutzraum: saugfähige Einstreu oder Zwischenboden (Hängekäfig)
Abs2.2.4Z2 Bei nektartrinkenden Arten bis 20 cm Gesamtlänge: Mindestmaße Käfig/Voliere: 1,5m ×1m × 1m (Länge × Breite × Höhe) [Fläche entspricht 1,5m²]
Abs2.2.4Z2 Bei nektartrinkenden Arten bis 20 cm Gesamtlänge: Mindestgrundfläche Schutzraum: 1m²
Abs2.2.4Z2 Bei nektartrinkenden Arten über 20 cm Gesamtlänge: Mindestmaße Käfig/Voliere: 3m × 1,5m × 2m (Länge × Breite × Höhe) [Fläche entspricht 4,5m²]
Abs2.2.4Z2 Bei nektartrinkenden Arten über 20 cm Gesamtlänge: Mindestgrundfläche Schutzraum: 1m²
Abs2.2.4Z3 Bei Fledermauspapageien (Loriculus): Mindesttemperatur Schutzraum 15°C
Abs2.2.4Z3 Bei Loris aus Bergregionen:Mindesttemperatur Schutzraum 5°C
Abs2.2.4Z3 Bei Schwalbensittichen (Lathamus): Schutzraum frostfrei
Abs2.2.4Z3 Bei den übrigen Vögeln des Abs2.2.4: Mindesttemperatur Schutzraum 10°C

Siehe auch

[Bearbeiten]