Projekt:Checkliste gesetzliche Mindestanforderungen zur Haltung von Loris und anderen nektartrinkenden Vogelarten (Österreich)
Checklisten dienen als Gedankenstütze beim Arbeiten, und sollen ein fehlerfreies Arbeiten ermöglichen.
Diese Checkliste ist ein Wiki-Projekt, das allen, die beruflich oder privat die Haltungsbedingungen von Papageienvögeln nach ihrer gesetzlichen Rechtmäßigkeit in Österreich beurteilen wollen, erleichtern soll, Punkt für Punkt die einzelnen Haltungsbedingungen durchzugehen.
Der originale Gesetzestext (frei abrufbar beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts) ist zwar in Absätze gegliedert, die jedoch meist mehrere Kriterien enthalten.
Checkliste Haltung von kurzschwänzigen Papageien
[Bearbeiten]Gesetzliche Mindestanforderungen (2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004).
Der Abs2.2.4 der Anl2 zur 2. Tierhaltungsverordnung betrifft Loris und andere Arten der Gattungen Chalcopsitta (Glanzloris), Charmosyna (Zierloris), Eos (Rotloris), Glossopsitta (Moschusloris), Lathamus (Schwalbensittich), Loriculus (Fledermauspapageien), Lorius (Breitschwanzloris), Neopsittacus (Bergloris), Oreopsittacus (Arfaklori), Phygis (Kragen- oder Einsiedlerlori), Pseudeos (Weißbürzellori), Psitteuteles (Grünloris), Trichoglossus (Allfarb- oder Keilschwanzloris), Vini (Maidloris).
Gesetzliche Mindestanforderungen
[Bearbeiten]Anmerkung: In der Praxis sind die Mindestgrößen der Gehege am wichtigsten, da sie noch sehr häufig drastisch unterschritten werden. Häufig findet sich eine kombinierte Innen-Außen-Haltungsform: Innenvolièren, aus denen die Tiere durch eine Verbindung in eine Außenvolière gelangen können. Für die Gesamtgröße solcher Kombinationsgehege ist die Mindestgröße der Außenvolière heranzuziehen.
Abs2.1Z4 | Bei Einzelhaltung, ohne Ausnahme: Mindestgröße der Gehege gleicht der bei paarweiser Haltung [Mindestgrößen siehe unten] |
Abs2.1Z4 | Bei Schwarmhaltung: Grundfläche je weiterem gehaltenen Paar um 50% erweitert [Mindestgrößen siehe unten] |
Abs2.1Z4 | Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden bezüglich der Mindestgröße der Gehege unberücksichtigt [Mindestgrößen siehe unten] |
Abs2.1Z3 | Haltung erfolgt weder angekettet noch auf einem Bügel |
Abs2.1Z8 | Haltung erfolgt paar- oder gruppenweise |
Abs2.1Z5 | Abwechslungsreiche Volieren-/Käfig-/Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. frische Zweige; „Beschäftigungsfutter“ wie etwa Hirserispen und andere geeignete Objekte) vorhanden |
Abs2.1Z7 und Abs2.2.4Z6 | Spezielles Nektarfutter 2 × pro Tag frisch zubereitet |
Abs2.1Z7 | Obst, Trockenfutter und Keimfutter, in geringen Mengen Körnerfutter, zusätzlich vorhanden |
Abs2.1Z6 | Bei Haltung von mehr als einem Paar: mehrere Futterstellen vorhanden |
Abs2.1Z11 | Sitzstangen so angebracht, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen [Ausnahme: flugunfähige Vögel] |
Abs2.1Z3 | Bei flugunfähigen Vögeln: Käfig/Voliere enthält vielfältige Klettermöglichkeiten, Schutzraum jederzeit erreichbar |
Abs2.1Z9 | Bei ausschließlicher Haltung in Außenvolieren: allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum mit Ein- und Ausflugsöffnungen vorhanden [Mindestgrößen siehe unten] |
Abs2.1Z10 | Bei Haltung ausschließlich in Innenräumen: Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere vorhanden [Mindestgrößen siehe unten] |
Abs2.1Z11 | Boden von Käfig/Innenvoliere/Schutzraum mit Sand/Hobelspänen (unbehandeltes Holz)/ Holzgranulat/Rindenmulch/ähnlich geeignetem Material abgedeckt,und wird regelmäßig gereinigt |
Abs2.1Z11 | Boden der Außenvoliere aus Naturboden oder Belag aus Sand, Kies o. ä. |
Abs2.2.4Z4 | Bei Verwendung von grobem Kies als Bodenbelag der Außenvoliere: 1 × pro Jahr Austausch |
Abs2.1Z11 | Mögliche Fressfeinde können nicht eindringen |
Abs2.1Z11 | Material von Voliere/Käfig/Ausstattung kann nicht zu Gesundheitsschäden führen |
Abs2.1Z11 | Voliere/Käfig/Ausstattung so verarbeitet/angebracht, dass Verletzungen nicht auftreten können |
Abs2.1Z11 | Material von Voliere/Käfig/Ausstattung leicht zu reinigen |
Abs2.1Z11 | Vergitterung aus Querstäben oder Geflecht |
Abs2.1Z12 | Bei badenden Vögeln: Badeeinrichtung zur ständigen Verfügung |
Abs2.1Z12 | Bei nicht badenden Vögeln: Tiere werden bei geeignetem Wetter, aber mind. 1 × pro Woche, mit Wasser besprüht |
Abs2.2.4Z4 | Bei Vögeln der Gattungen Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini: Boden von Käfig/Innenvoliere/Schutzraum: saugfähige Einstreu oder Zwischenboden (Hängekäfig) |
Abs2.2.4Z2 | Bei nektartrinkenden Arten bis 20 cm Gesamtlänge: Mindestmaße Käfig/Voliere: 1,5m ×1m × 1m (Länge × Breite × Höhe) [Fläche entspricht 1,5m²] |
Abs2.2.4Z2 | Bei nektartrinkenden Arten bis 20 cm Gesamtlänge: Mindestgrundfläche Schutzraum: 1m² |
Abs2.2.4Z2 | Bei nektartrinkenden Arten über 20 cm Gesamtlänge: Mindestmaße Käfig/Voliere: 3m × 1,5m × 2m (Länge × Breite × Höhe) [Fläche entspricht 4,5m²] |
Abs2.2.4Z2 | Bei nektartrinkenden Arten über 20 cm Gesamtlänge: Mindestgrundfläche Schutzraum: 1m² |
Abs2.2.4Z3 | Bei Fledermauspapageien (Loriculus): Mindesttemperatur Schutzraum 15°C |
Abs2.2.4Z3 | Bei Loris aus Bergregionen:Mindesttemperatur Schutzraum 5°C |
Abs2.2.4Z3 | Bei Schwalbensittichen (Lathamus): Schutzraum frostfrei |
Abs2.2.4Z3 | Bei den übrigen Vögeln des Abs2.2.4: Mindesttemperatur Schutzraum 10°C |
Siehe auch
[Bearbeiten]- Projekt:Checkliste gesetzliche Mindestanforderungen zur Haltung von Aras (Österreich)
- Projekt:Checkliste gesetzliche Mindestanforderungen zur Haltung von kurzschwänzigen Papageien (Österreich)
- Projekt:Checkliste gesetzliche Mindestanforderungen zur Haltung von Sittichen außer Wellen- und Nymphensittichen (Österreich)