Fotorechte DACH

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Jeder darf hier mitwirken, wie er will!

Darfst Du mich fotografieren?[Bearbeiten]

Kinder und Eltern müssen zustimmen

Artikel 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention legt fest, daß jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Damit ist geregelt, daß unabhängig von nationalen Regelungen Fotos aus der Privatspäre von Personen nicht gestattet sind. Dies betrifft auch Personen der Zeitgeschichte, bestätigt vom Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)) und 2012 (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II) EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012 (Axel Springer AG), Az. 39954/08). Fotos der Privatsphäre sind in Europa tabu. Dazu gehören jedoch nicht Bilder von öffentlichen Auftritten, in Menschenmengen oder wenn die Personen lediglich Beiwerk sind (siehe weiter unten).

Deutschland[Bearbeiten]

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Preisgabe persönlicher Informationen) gem. §1 & 2 Grundgesetz erlaubt es jedem Menschen, darüber zu entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen. Das bloße Anfertigen von Fotos ist nicht durch Gesetze reglementiert. Laut Urteil Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, NJW 1995, 1955,1956 f. ist von Fall zu Fall eine Abwägung zu treffen im Zweifelsfall sollten Fotos nicht angefertigt werden, wenn die Rechtslage unklar ist.
Eine Ausnahme bilden Fotos von Personen der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen lediglich Beiwerk sind und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§23 (1) 1-3 Kunsturheberrechtsgesetz). Dabei muß auf dem Foto erkennbar sein, daß es sich um eine solche Veranstaltung gehandelt hat. Bei Polizisten oder sonstigen Beamten darf eine individuelle Identifizierung (Namensschild oder Ähnliches) nicht veröffentlicht werden.
Im höchstpersönlichen Lebensbereich (eigene Wohnung, Umkleidekabine usw.) ist schon das Anfertigen von Fotos verboten (§ 201a Strafgesetzbuch). Bilder von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung beider Erziehungsberechtigter. Kinder zwischen ca. 7 und ca. 14 Jahren müssen zusätzlich ihre Einwilligung geben. Ob Minderjährige zwischen ca. 14 und 18 Jahren Alter allein über Fotos von sich entscheiden können, ist noch nicht geklärt.

Österreich[Bearbeiten]

In Österreich ist es prinzipiell möglich, Fotos von Personen aufzunehmen und zu veröffentlichen, ohne eine Genehmigung einzuholen. Nur wenn potentiell berechtigte Interessen verletzt werden, muß eine Genehmigung vorliegen (§ 16 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch und § 78 Urheberrechtsgesetz). Dieses berechtigte Interesse ist nicht klar definiert.

Schweiz[Bearbeiten]

Das Recht am eigenen Bild beinhaltet in der Schweiz bereits das bloße Anfertigen von Fotos ohne Einwilligung (Art. 28 Zivilgesetzbuch und Bundesgesetz über den Datenschutz).

Implizites Einverständnis[Bearbeiten]

"This should be OK."

Wenn eine Person vor einem Fotografen fotogene Posen einnimmt, gibt sie damit ein implizites Einverständnis (vergleichbar einem Model Release) sich fotografieren zu lassen.

Während ein Heranzoomen an eine Person als Teil einer Menge illegitim sein kann, ist das vorsätzliche Herantreten und dem Kamerablickwinkel folgen verbunden mit der Aufforderung „Ich will nicht, dass Sie mich fotografieren“ ebenfalls ein implizites Einverständnis, eine Veröffentlichung in einem herabwürdigenden Kontext kann aber dennoch gegen meine Persönlichkeitsrechte verstoßen. (Die Bilder des so genannten, medial bekannt gewordenen Hutbürgers waren nur solange legitim, bis dies zu Korrekturen bei der betroffenen Behörde führte.)

Darfst Du mein Haus fotografieren?[Bearbeiten]

Privatgebäude, von öffentlicher Verkehrsfläche aus fotografiert: der Hauseigentümer hat kein Recht, darüber zu entscheiden, ob Fotos von seinem Haus veröffentlicht werden. Das Gebäude ist außerdem zu simpel und zu alt, um als Werk der Architektur geschützt zu sein.
Da Tiere rechtlich wie Dinge behandelt werden (vgl. § 90a BGB), besitzen sie kein Persönlichkeitsrecht, und Abbildungen von Tieren dürfen ohne Zustimmung ihrer Besitzer veröffentlicht werden.

Ein Recht am Bild der eigenen Sache besteht in deutschsprachigen Ländern nicht. So begründet allein der Besitz oder das Eigentum an einer Sache noch kein Recht, Dritten die Abbildung dieser Sache durch Fotografie, Malerei usw. untersagen zu können. Zu Unrecht wird oft vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. durch Fremde untersagen könne.

Deutschland[Bearbeiten]

In seiner „Friesenhaus“-Entscheidung (BGH, GRUR 1990, 390 f., Friesenhaus) von 1989 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren.

Österreich[Bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten]

Beiwerk[Bearbeiten]

MuseumsQuartier Wien: Menschen sind Beiwerk und müssen nicht gefragt werden

Deutschland[Bearbeiten]

Personen, die zufällig auf einem Bild erscheinen und nichts zum Motiv beitragen, gelten als Beiwerk.

Österreich[Bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten]

Da Nummernschilder in der Schweiz identifizierbar sind, also der Halter relativ einfach ermittelt werden kann, ist das Veröffentlichen von Fotos mit Nummernschildern in der Regel nicht gestattet.

Fahrzeuge bzw. Nummernschilder[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

Nummernschilder dürfen fotografiert werden, da u. a. der Personenbezug nicht frei hergestellt werden kann. Aber Achtung, es kann auch weitere Identifikationsmerkmale wie Aufkleber geben, die dann eine Zuordnung zu einer Person ermöglichen.

Österreich[Bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten]

Panoramafreiheit[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

Die Panoramafreiheit ist eine Einschränkung des Urheberrechts. Sie ermöglicht es, geschützte Werke, die sich bleibend im öffentlichen Raum zu sehen sind, bildlich wiederzugeben. Der Urheber des Werkes muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Besonderes Augenmerk ist auf die Begrifflichkeiten „dauerhaft“ und „im öffentlichen Raum“ zu richten. Beispielsweise ist eine Lichtveranstaltung oder ein künstlerisch angeleuchtetes Objekt nicht dauerhaft und ein Bahnhof kein öffentlicher Raum.

Österreich[Bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten]

Hausrecht und Betretungsrecht für Landschaft und Wald[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

Auf befriedetem Wohn- oder Gewerbebereich (einschließlich Kirchengebäuden und Bahnhöfen) gilt das Hausrecht. Handelt es sich hierbei zum Beispiel um einen Park oder eine zugängliche, aber nichtöffentliche Fläche, auf der die Panoramafreiheit nicht gilt, regelt oft eine Hausordnung den Zugang. Hausordnungen werden in der Regel vor Ort ausgehangen oder auf einer korrespondierenden Webseite aufgeführt.

Freie Landschaft[Bearbeiten]

Grundsätzlich ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen gestattet.

Auf Landesebene ist dies mitunter genauer geregelt. So bezieht sich das Landesnaturschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen auf die grundsätzliche Erlaubnis des Betretens der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd‐ und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung.

Entsprechendes gilt für das Betreten des Waldes.

Österreich[Bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten]