Bildrechte im Internet
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Herbst 2019
Referent: Ralf Roletschek
hgu Rechtsanwälte Graz
Rechtslage in den deutschsprachigen Ländern
[Bearbeiten]- · Urheberrechtsgesetzt (UrhG) Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- · Urheberrechtsgesetzt (UrhG) Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte
- · Urheberrechtsgesetzt, URG Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Urheberrecht vs. Copyright
[Bearbeiten]- Statute of Anne 1710
- (US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec. 11)
- https://www.copyright.gov/title17/
- Analyse Beispielen: was kann man alles falsch machen?
Recht am eigenen Bild
[Bearbeiten]- · § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- · § 22 KUG Recht am eigenen Bild
- · § 23 KUG Ausnahmen
- · § 24 KUG Fahndungsfotos
- · § Europäische Menschenrechtskonvention - Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- · BVerfG: Urteil vom 15.12.1999 Caroline-Urteil I
- · Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammerurteil von Hannover./. Deutschland Caroline-Urteil II
Postmortales Persönlichkeitsrecht
[Bearbeiten]Fotos toter Menschen dürfen nur mit Zustimmung der Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Ohne eine solche Zustimmung dürfen nur völlig anonymisierte Bilder veröffentlicht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Gesicht gezeigt wird. Eine auffällige Tätowierung oder ein Bild von hinten können ausreichen, um einen Menschen zu identifizieren (Torwarturteil) und unzulässig sein.
Im Mittelalter waren Tote manchmal eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Im Januar 897 fand in Rom die Leichensynode statt, bei der Papst Stephan VI. die Leiche seines Vorgängers Formosus exhumieren ließ, um ihn wegen angeblicher Missbräuche während seines Pontifikats aburteilen zu lassen.
„Man ist jetzt gar nicht mehr sicher, die Kerle lauern einem überall auf mit ihren Knipsapparaten.
Man wisse nicht, ob man fotografiert oder erschossen wird.“ Bismarck, ca. 1890 zu seinem Diener |
Am 30. Juli 1898 drangen 2 Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck ein und fotografierten den Leichnam. Mangels vorhandener Gesetze wurden sie lediglich aufgrund Hausfriedensbruchs verurteilt, was eigentlich nicht rechtens war. Das Urteil wurde damals wie folgt begründet:
- Es ist mit dem natürlichen Rechtsgefühl unvereinbar, dass jemand das unangefochten behalte, was er durch eine widerrechtliche Handlung erlangt und dem durch dieselbe in seinen Rechten Verletzten entzogen hat.
Daß der Rechtsstreit um dieses Foto Ursache für das wenig später geschaffene Kunsturheberrecht war, ist eine beliebte Legende. Ab etwa 1830 wurde europaweit über neue Bildrechte diskutiert. In der parlamentarischen Debatte zur Schaffung des KUG wurde der Fall Bismarck auf dem Totenbett nicht behandelt.
Am 9. Jan. 1907 wurde das Kunsturheberrechtsgesetz geschaffen, was in den Punkten des Rechts am eigenen Bild bis heute Bestand hat. Diese Paragraphen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGNJW 2000,1021/1023 - Caroline von Monaco).
Durch § 189 StGB ist die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ untersagt. Grundrechtlich ergibt sich ein postmortaler Persönlichkeitsschutz ausschließlich aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Wert- und Achtungsanspruch besteht zunächst fort, verblasst jedoch mit der Zeit.
Das Recht am eigenen Bild kann von den Angehörigen bis zu zehn Jahre nach dem Tod geltend gemacht werden.
...
Kinder und Jugendliche
[Bearbeiten]- EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)
- EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08
Bildbeispiele
[Bearbeiten]-
"echte" Promibilder in der Öffentlichkeit sind problemlos; man kann sie anfertigen und verbreiten
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die Begleitung der Promis begibt sich wissentlich ins Medieninteresse - nicht jedoch zufällig mit im Bild dargestellte Personen
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Aufnahmen bei geschlossenen Veranstaltungen mit Künstlern, die relativ unbekannt sind, verlangen nach einer Zustimmung
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Wer über einen Roten Teppich schreitet, muß offensichtlich damit rechnen, fotografiert zu werden - das Einholen einer Erlaubnis ist nicht erforderlich und unmöglich
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Die Hauptpersonen sind absolute Personen des Zeitgeschehens, Publikum am Rande ist Beiwerk oder relative Person des Zeitgeschehens
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beide sind absolute Personen des Zeitgeschehens; außerdem haben sie der Aufnahme zugestimmt, was auch deutlich erkennbar ist - problemlos
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links: Zustimmung erforderlich; rechts: Person der Zeitgeschichte
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derartige Gruppenbilder sind meist problemlos, weil ganz offensichtlich Zustimmung vorliegt, fotografiert zu werden
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Zustimmung theoretisch erforderlich, weil halb-private Veranstaltung
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öffentliche Veranstaltung; wer sich so in die Nähe des Berliner Bürgermeisters drängt, muß damit leben, wenn er zufällig auf dem Bild erscheint
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Zustimmung erforderlich - kein Bild sondern Bildnis
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Zustimmung erforderlich, da Aufnahme aus dem Privatbereich (wenn auch in einem öffentlichen Gebäude)
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auch wenn sie nicht in die Kamera sehen, sind hier beide Personen klar erkennbar - Genehmigung erforderlich
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im Falle solcher Bilder greift außerdem das Arztwerberecht
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Wenn die dargestellte Person für die Aufnahmen bezahlt wurde, wird per Gesetz von einer stillschweigenden Einverständnis ausgegangen
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Zustimmung nicht erforderlich, weil Identifizierung der Personen auf dem Bild nur unter erheblichem technischen Aufwand möglich ist
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Personen sind nur Beiwerk, der Gesamtcharakter des Bildes wäre nicht anders, wenn man sie wegretuschieren würde
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(Akt-)fotos bedürfen nur dann der Genehmigung, wenn die dargestellte Person erkennbar ist
Recht am Bild der eigenen Sache
[Bearbeiten]-
Privatgelände und doch frei zu fotografieren – Flughafen Düsseldorf[1]
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Baudenkmal Wohnhaus Springende 7 in 16278 Biesenbrow; Privatgebäude, von öffentlicher Verkehrsfläche aus fotografiert: der Hauseigentümer hat kein Recht, darüber zu entscheiden, ob Fotos von seinem Haus veröffentlicht werden. Das Gebäude ist außerdem zu simpel und zu alt, um als Werk der Architektur geschützt zu sein.
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Da Tiere rechtlich wie Dinge behandelt werden (vgl. § 90a BGB), besitzen sie kein Persönlichkeitsrecht und ihre Bilder dürfen ohne Zustimmung der Tierbesitzer veröffentlicht werden.
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Friedhöfe gelten als öffentlicher Grund, obwohl sie oft abgeschlossen sind.[7]
Schöpfungshöhe
[Bearbeiten]Man unterscheidet vier Elemente oder Schutzvoraussetzungen des Werkbegriffs:
- Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
- Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
- Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
- Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
Fotografie
[Bearbeiten]Fotos besitzen in Deutschland immer Schöpfungshöhe §2 (1) 5. UrhG: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ... Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Als Urheber kommt dabei in der Regel nur ein (oder mehrere) Menschen in Frage, Tieren wird eine schöpferische Leistung aberkannt.
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auch simple Sachaufnahmen fallen unter Urheberrechtsschutz
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bei der Darstellung von Handlungen sind fremde Rechte nur zu beachten, wenn es sich um Kunst handelt
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öffentliche Konzerte können Lichtinstallationen enthalten, die selbst Schöpfungshöhe aufweisen
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kunstvolle Anrichtungen von Speisen können Schöpfungshöhe aufweisen, alltägliches Essen kaum
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die Torte kann getrost als Kunstwerk angesehen werden, eine Zustimmung zur Veröffentlichung ist erforderlich
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auch Bilder, die mit einem Scanner angefertigt wurden, können Schöpfungshöhe besitzen.
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die Arrangierung des Porzellans besitzt schon allein Schöpfungshöhe, für eine Veröffentlichung ist also eine Zustimmung erforderlich
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selbst unbrauchbare, unscharfe Fotos besitzen Schöpfungshöhe per Gesetz
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Fotomontagen müssen schon eine starke eigene schöpferische Leistung aufweisen um als neues Werk zu gelten, die Grenze ist sehr hoch - bei diesem Beispiel kann man von einem eigenen Werk ausgehen
Fotos aus einem Paßbildautomaten werden allgemein als einfache Lichtbilder bewertet (somit nicht als Lichtbildwerke), sie genießen also nur den Urheberrechtsschutz gem. § 72 UrhG. Wird in solch einem Automat jedoch eine Szene gestellt, die eine persönliche Schöpfung aufweist, kann auch ein Werk vorliegen.
Eine weitere Ausnahme sind Bilder, die von einem zufälligen Passanten im Auftrag angefertigt wurden. Hat der Kamerabesitzer die Szene arrangiert, die Kamera (Brennweite, Zeit, Blende...) eingestellt usw. fungiert der Passant lediglich als Ersatz für den Selbstauslöser, der Kamerabesitzer ist der Urheber.
Gemälde
[Bearbeiten]-
Vincent van Gogh: „Caféterasse bei Nacht“, 1888
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w:Andreas Bogdain; „Denken ist Handeln“, 2004
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Kasimir Malewitsch: „w:Das Schwarze Quadrat“
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urheberrechtlich nicht geschütztes Schimpansengemälde
Logos
[Bearbeiten]Wappen
[Bearbeiten]Viele Wappen benutzen Elemente, die schon seit Jahrhunderten in Wappen existieren. Wappen sind oft eine Zusammenstellung verschiedener oftmals benutzter Symbole (Adler, Schild, Karos, Krone, Eichenlaub usw.). Die allermeisten Wappen besitzen somit keine Schöpfungshöhe. Amtliche Wappen sind außerdem als amtliche Werke gemeinfrei.
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hessische Adelswappen 1605
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Österreichischer Bundesadler
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Deutscher Bundesadler
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Republik Kosovo
ABER wie immer gibt's auch Ausnahmen: Flagge der Aborigines
Panoramafreiheit
[Bearbeiten]Schutzlandprinzip
[Bearbeiten]- · UrhG § 59 - Werke an öffentlichen Plätzen
- · BGH-Urteil | Hundertwasserentscheidung (PDF)
- · OLG München | Hundertwasser-Erbin stehen nur Unterlassungsansprüche zu
- · Bundesgerichtshof | Hotel Maritim
- · Offizielle Seite zur RBÜ bei der WIPO
- · Informationen zum RBÜ
- · Artikel von RA Seiler zum Hundertwasserhaus und der Panoramafreiheit in Europa
- · Schutzlandprinzip
- · Berner Übereinkunft
- · Hundertwasserentscheidung
editio princeps
[Bearbeiten]- · § 59 UrhG - Nachgelassene Werke
Luftbilder
[Bearbeiten]-
Bohrinsel - nicht privat, nicht militärisch, kein Kernkraftwerk - problemlos
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Stadion in Großstadt - problemlos, keine Menschen erkennbar
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nur Wildnis, Landschaft - problemlos
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Innenstadt ohne Privatsphäre - problemlos
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Landschaftsaufnahme - selbst wenn einzelne Menschen erkennbar sind, ist keine Privatsphäre betroffen (Beiwerk)
Bildzitat
[Bearbeiten]- · § 51 UrhG Zitate
Bildquellen
[Bearbeiten]Flickr | 8.000 Mio. | Yahoo |
iStock | ||
Getty Images | 80 Mio. | |
fotolia | 40 Mio. | |
Wikimedia Commons | 45 Mio. | |
Thomson Reuters | ||
Agence France-Presse (AFP) | ||
picture alliance (dpa) |
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Dreier, Schulze, § 95 Rn. 3; Möhring/Nicoloni-Gass, § 59 Rn. 14; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.; Schulze, FS Ullmann, S. 95.
- ↑ Landgericht Kassel, 10. Mai 2007 – Az.: 1 T 75/07 – „Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet“
- ↑ Fotografieren und veroeffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt auf www.rechtambild.de; abgerufen: 11. Februar 2016
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus
- ↑ § 109 StGB
- ↑ Novellierung des Luftfahrtgesetzes
- ↑ RGSt 40, 122, 126f; Gerstenberg S. 156; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.