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Einführung in Wikipedia/Wikipedia besteht aus freien Inhalten („Freies Wissen“)

Aus Wikiversity

Wikipedia besteht aus freien Inhalten („Freies Wissen“)

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Weiterführende Literatur

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  • Geoff Brigham: The power of free knowledge. In: blog.wikimedia.org. 29. März 2012. Internet: http://blog.wikimedia.org/2012/03/29/the-power-of-free-knowledge/
  • Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für politische Bildung. 2. Auflage. 2004. Internet: http://freie-software.bpb.de/
  • irights.info. Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt. Webportal. Internet: http://irights.info/
  • Ins Netz gegangen - Dr. Oliver Sander: Die Kooperation des Bundesarchivs mit Wikimedia. Vortrag bei der Konferenz „Ins Netz gegangen – Neue Wege zum kulturellen Erbe“, die am 17. und 18. November 2011 in Berlin stattfand. Internet: http://www.youtube.com/watch?v=zLFp5kEEaCo
  • Wikimedia. In: medienradio.org. Podcast. 28. August 2011. – Jan Engelmann von Wikimedia Deutschland erzählt über die Lobbyarbeit des Vereins für Freies Wissen. Internet: http://medienradio.org/mr/mr048-wikimedia/mp3
  • Max Steinbeis: Occupy the law! In: Verfassungsblog. 23. Mai 2012. Internet: http://verfassungsblog.de/occupy-law/ – „…Es betrifft das Recht des Geistigen Eigentums, für dessen strikt ökonomische Rationalität ein dicht geknüpftes Netz internationaler Verträge sorgt, das nationale Verfassungsgüter wie freien und gleichen Zugang zu Informationen und Kommunikationsmedien ins Leere laufen lässt. Neben diesen Verträgen sei inzwischen aber ein weiteres transnationales Copyright-Regime entstanden: Software, Fotos, Texte werden unter Open-Source- oder Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht, die es erlauben, das Werk kostenlos zu nutzen und zu verbreiten – unter der Bedingung, das unter der gleichen Lizenz zu tun. So wird das Copyright genutzt, nicht um Privatheit, sondern um Öffentlichkeit zu garantieren. Dies … sei ein Beispiel dafür, dass die Zivilgesellschaft ein Rechtsregime aneignet, um ihre eigenen Autonomiebedingungen zu schützen – gesellschaftliche Verfassungsgebung also…“