Kurs:Juristische Klausuren/Anhang/Aufbauschemata/Strafrecht/Raub, Erpressung

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Raub, § 249 StGB[Bearbeiten]

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
      2. Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
      3. Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme (= finale Verknüpfung)
    2. subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      • Zueignungsabsicht
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
    • übliches Schema
  3. Schuld
    • übliches Schema
  4. Qualifikation (§ 250, § 251 StGB)

arsc

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB[Bearbeiten]

  1. Tatbestandsmäßigkeit:gbe
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Vortat: Vollendeter Diebstahl (auch im Raub enthalten)
      2. Auf frischer Tat betroffen
      3. Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
    2. subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      • Bereicherungsabsicht
  2. Rechtswidrigkeit
    • übliches Schema
  3. Schuld
    • übliches Schema
  4. Qualifikation (§ 250, § 251 StGB)</l+i>

Erpressung, §§ 253, 255 StGB[Bearbeiten]

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. Objektiver Tatbestand:
      1. Nötigungsmittel
        1. Gewalt (gegen eine Person) oder:
        2. Drohung mit einem empfindlichen Übel (bzw. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
      2. Nötigungserfolg: (irgendeine) Handlung, Duldung oder Unterlassung
      3. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str.)
    2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      • Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
    3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
    • übliches Schema
  3. Schuld
    • übliches Schema

== Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB ==uhz0zhn

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
      2. des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers
      3. unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
    2. subjektiver Tatbestand:
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      • Absicht, eine - mit allen Merkmalen vom Vorsatz umfasste - Tat gem. § 249, § 252 oder § 255 StGB zu begehen
  2. Rechtswidrigkeit
    • übliches Schema
  3. Schuld
    • übliches Schema