Kurs:Juristische Klausuren/Anhang/Aufbauschemata/Strafrecht/Tötungsdelikte

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Mord, § 211 StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Der Aufbau von § 211 StGB hängt davon ab, wie man das Verhältnis von Totschlag und Mord zueinander sieht:
    1. Geht man mit der Rechtsprechung, ist der Mord wohl ein eigenständiges Delikt und keine Qualifikation des Totschlags. Jedoch gibt die Rechtsprechung zu, dass alle Merkmale des Totschlags auch im Tatbestand des Mordes vorhanden sind, sodass der Totschlag notwendiger Bestandteil des Mordes ist. Deshalb empfiehlt sich, die Prüfung mit dem Totschlag zu beginnen.
    2. Die herrschende Lehre sieht im Mord eine Qualifikation des Totschlags. Der Mord wird deshalb genauso geprüft wie eine Qualifikation.
  2. Von dem oben genannten Streit ist auch abhängig, nach welchem Delikt sich ein Beteiligter strafbar macht, wenn er selbst kein Mordmerkmal verwirklicht oder ein Fall der sogenannten „gekreuzten Mordmerkmale“ vorliegt.
    1. Die Rechtsprechung wendet in solchen Fällen § 28 I StGB an, was die logische Folge ihrer Haltung zu dem Verhältnis Mord/Totschlag ist.
    2. Dementsprechend wendet die herrschende Lehre § 28 II bzw. § 29 StGB an. § 29 StGB folgt aus der Annahme, dass die Merkmale der ersten und dritten Gruppe (auch) spezielle Schuldmerkmale iSd. § 29 StGB sind.
  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Mensch = Tatobjekt
      2. „töten“ = Tathandlung
      3. Mordmerkmal der zweiten Gruppe:
        • heimtückisch
        • grausam
        • mit gemeingefährlichen Mitteln
    2. subjektiver Tatbestand:
      1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      2. Mordmerkmal der ersten und/oder dritten Gruppe:
        • erste Gruppe:
          • Mordlust
          • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
          • Habgier
          • sonst niedrige Beweggründe
        • dritte Gruppe:
          • Ermöglichungsabsicht („um eine andere Straftat zu ermöglichen“)
          • Verdeckungsabsicht („um eine andere Straftat [..] zu verdecken“)
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

Totschlag, § 212 StGB[Bearbeiten]

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Mensch = Tatobjekt
      2. „töten“ = Tathandlung
    2. subjektiver Tatbestand:
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

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Tötung auf Verlangen, § 216 StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Die Tötung auf Verlangen stellt wohl eine Privilegierung zum Totschlag dar. Deshalb ist erst der Totschlag durchzuprüfen, dann die speziellen Merkmale des § 216 StGB. Daher erklärt sich auch, wie die Merkmale Mensch und töten in den Tatbestand des § 216 StGB kommen: Sie werden durch zur Tötung aus § 212 StGB „importiert“.
  2. Das ausdrückliche und ernstliche Verlangen muss unmissverständlich sein.
  3. Bestimmen hat die gleiche Bedeutung wie in § 26 StGB (= Hervorrufen des Tatentschlusses).
  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Mensch = Tatobjekt (← „Getöteter“)
      2. töten = Tathandlung
      3. durch Getöteten zur Tötung bestimmt
      4. auf ausdrückliches und
      5. ernstliches
      6. Verlangen
    2. subjektiver Tatbestand:
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB[Bearbeiten]

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. Mensch = Tatobjekt
    2. töten = Tathandlung (← „Tod verursachen“)
    3. durch Fahrlässigkeit:
      • objektive Sorgfaltspflichtverletzung:
      1. Vorhersehbarkeit
      2. Vermeidbarkeit
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    1. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung:
      1. Vorhersehbarkeit
      2. Vermeidbarkeit
    2. sonst übliches Schema