Kurs:XING-Urheberrecht im Internet
Podiumsgespräch am 14. Januar 2009; 19:00 - 20:00 Uhr deutscher Zeit
Übersicht
[Bearbeiten]Was ist Urheberrecht?
[Bearbeiten]Geschichte des Urheberrechts
[Bearbeiten]Geschützte „Werke“ (Schöpfungshöhe)
[Bearbeiten]Bevor man anfängt, sich über die Wahrung von Urheberrechten Gedanken zu machen, muß merstmal geklärt werden, ob überhaupt ein Rechtsanspruch im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Dies bedeutet, daß das fragliche Werk überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Kunstwerke sind immer Werke, also jegliche Malerei, Zeichnungen, Fotos, Romane, Gedichte, Musikstücke, Aufsätze usw. Es gibt da allerdings Ausnahmen:
- einfache grafische Gestaltungen wie das Logo der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands in der DDR), ...aber anderseits das SED-Emblem, das immerhin eine ähnliche politische Bedeutung wie der Bundesadler hatte, „als Werk der angewandten Kunst nicht urheberrechtsfähig“ [sic] sei, „da das im Vordergrund stehende Symbol der verschlungen [sic] Hände vorbekannt ist und die Form des Emblems mit einem einfassenden Schriftzug sowie der Hintergrund mit einer roten Fahne nicht als schöpferisch zu bezeichnen ist“ (vgl. Fehlender Urheberrechtsschutz [sic] für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 – 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff
Sehr vielen Logos wird nach Deutscher Rechtssprechung eine Schöpfungshöhe abgesprochen, sie genießen also keinen Urheberrechtsschutz.
Dies ist unabhängig von der Tatsache, wieviel Aufwand dafür betrieben werden muß, das betreffende Logo zu gestalten. Entscheidend ist in jedem Fall die Tatsache, daß eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen muß, um einem Logo Schutz zu gewähren.
ACHTUNG! Auch wenn Logos oftmals urheberrechtlich nicht geschützt sind, genießen sie doch fast immer Markenschutz - sie dürfen also nur vom jeweiligen Markeninhaber geführt werden. Die Verwendung durch Dritte darf nur erfolgen, wenn deutlich klargestellt wird, daß das Logo fremden Markenschutz genießt und wenn man redaktionellen Text in Verbindung mit der marke erstellt hat (also z.B. ein Bericht über die Firma, die markeninhaber ist). Hier empfiehlt es sich, direkt am Logo zu vermerken, wer Markeninhaber ist. Dies ist zwar wenig gebräuchlich aber rechtlich sicherer als eine bloße Nennung im Impressum.
- Das Logo: „Laufendes Auge“ von Franz Zauleck - Vereinfacht gesagt sind "einfache grafische Gestaltungen eines Logos" nicht schutzfähig. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zeichnung eines auf zwei Beinen laufenden menschlichen Auges (siehe Abbildung), die der Berliner Grafiker Franz Zauleck für das Design-Zentrum NRW geschaffen hatte. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht hatten einen Schutz abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Hinweis auf den geschmacksmusterrechtlichen Unterbau im Bereich der angewandten Kunst zurück.
Einfache Firmenlogos dürften daher urheberrechtlich nicht geschützt sein (unabhängig von dem Schutz als Geschmacksmuster und nach dem Markenrecht, der in vielen Fällen gegeben sein dürfte). Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen, die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel ergänzt wird. Die Rechtsprechung ist beim Schutz von Logos zurückhaltend (Lit.: Schulze in Dreier, UrhG, 2004, § 2 Rdnr. 166) und hat den Schutz explizit verneint für die ARD-1 (OLG Köln, GRUR 1986, 889).
Die Frage, ob ein Werk Schöpfungshöhe besitzt oder nicht, ist nicht trivial und kann von einem juristischen Laien kaum beantwortet werden. Im Zweifelsfall ist es immer sicherer, Schöpfungshöhe anzunehmen.
Definition der Schöpfungshöhe
[Bearbeiten]Man unterscheidet vier Elemente oder Schutzvoraussetzungen des Werkbegriffs:
- Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
- Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
- Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
- Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
Fotografie
[Bearbeiten]Fotos besitzen in Deutschland immer Schöpfungshöhe §2 (1) 5. UrhG: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ... Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Als Urheber kommt dabei in der Regel nur ein (oder mehrere) Menschen in Frage, Tieren wird eine schöpferische Leistung aberkannt.
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auch simple Sachaufnahmen fallen unter Urheberrechtsschutz
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bei der Darstellung von Handlungen sind fremde Rechte nur zu beachten, wenn es sich um Kunst handelt
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öffentliche Konzerte können Lichtinstallationen enthalten, die selbst Schöpfungshöhe aufweisen
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kunstvolle Anrichtungen von Speisen können Schöpfungshöhe aufweisen, alltägliches Essen kaum
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die Torte kann getrost als Kunstwerk angesehen werden, eine Zustimmung zur Veröffentlichung ist erforderlich
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auch Bilder, die mit einem Scanner angefertigt wurden, können Schöpfungshöhe besitzen.
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die Arrangierung des Porzellans besitzt schon allein Schöpfungshöhe, für eine Veröffentlichung ist also eine Zustimmung erforderlich
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selbst unbrauchbare, unscharfe Fotos besitzen Schöpfungshöhe per Gesetz
Fotos aus einem Paßbildautomaten werden allgemein als einfache Lichtbilder bewertet (somit nicht als Lichtbildwerke), sie genießen also nur den Urheberrechtsschutz gem. § 72 UrhG. Wird in solch einem Automat jedoch eine Szene gestellt, die eine persönliche Schöpfung aufweist, kann auch ein Werk vorliegen.
Eine weitere Ausnahme sind Bilder, die von einem zufälligen Passanten im Auftrag angefertigt wurden. Hat der Kamerabesitzer die Szene arrangiert, die Kamera (Brennweite, Zeit, Blende...) eingestellt usw. fungiert der Passant lediglich als Ersatz für den Selbstauslöser (zumindest solange er nichts weiteres macht als den Auslöse-Knopf zu drücken), der Kamerabesitzer ist der Urheber. Dies ändert sich jedoch, sobald der Passant seinerseits schöpferisch in Erscheinung tritt (indem er beispielsweise Anweisungen gibt wo die zu fotografierende(n) Person(en) stehen soll(en) oder wenn er durch eine besondere Perspektive oder Komposition über die einfache Tätigkeit des Auslösens hinaus geht), wenn sich dadurch die nötige Schöpfungshöhe einstellt.
Gemälde
[Bearbeiten]-
Vincent van Gogh: „Caféterasse bei Nacht“, 1888
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w:Andreas Bogdain; „Denken ist Handeln“, 2004
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Kasimir Malewitsch: „w:Das Schwarze Quadrat“
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urheberrechtlich nicht geschütztes Schimpansengemälde
Logos
[Bearbeiten]Wappen
[Bearbeiten]Viele Wappen benutzen Elemente, die schon seit Jahrhunderten in Wappen existieren. Wappen sind oft eine Zusammenstellung verschiedener oftmals benutzter Symbole (Adler, Schild, Karos, Krone, Eichenlaub usw.). Die allermeisten Wappen besitzen somit keine Schöpfungshöhe. Amtliche Wappen sind außerdem als amtliche Werke gemeinfrei.
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hessische Adelswappen 1605
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Österreichischer Bundesadler
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Deutscher Bundesadler
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Republik Kosovo
Recht am eigenen Bild
[Bearbeiten]Jede Person hat ein Recht darauf, selbst zu entscheiden, ob ein Bild von sich veröffentlicht wird. Ausnahme sind "Personen der Zeitgeschichte". Man hat jedoch kein Recht darauf, zu entscheiden, ob man fotografiert wird.
Das Recht am eigenen Bild wird in den §§ 22-24 KUG sowie § 201a StGB sowie in verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen festgelegt. Die Idee hinter den Gesetz ist relativ jung, es entstand im 19. Jahrhundert durch die Erfindung der Fotografie.
§§22-24 KUG
[Bearbeiten]Am 30. Juli 1898 drangen 2 Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck ein und fotografierten den Leichnam. Mangels vorhandener Gesetze wurden sie aufgrund Hausfriedensbruchs verurteilt, was eigentlich nicht rechtens war. Am 9. Jan. 1907 wurde das Kunsturheberrechtsgesetz geschaffen, was in den Punkten des Rechts am eigenen Bild bis heute Bestand hat. Diese Paragraphen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGNJW 2000,1021/1023 - Caroline von Monaco).
Schon die nicht gerechtfertigte Herstellung derartiger Bilder stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Das KUG betrifft lebende und tote Personen.
Im Folgenden eine bewusst stark vereinfachte, saloppe und nicht rechtssichere Interpretation des Gesetzestextes:
- § 22 - Personen dürfen nur mit Einwilligung fotografiert werden
- § 23 - Promis muß man manchmal nicht um Erlaubnis bitten
- § 24 - Fahndungsfotos sind zulässig
§ 201a StGB
[Bearbeiten]- (1) - heimliches Fotografieren und Filmen von Personen ist verboten
- (2) - Besitz und Verteilen derartigen Materials ist strafbar
- (3) - Bilder aus Privatwohnungen, Sauna, Umkleidekabine usw, dürfen unbefugt nicht verbreitet werden, selbst wenn die dargestellte Person der Aufnahme zugestimmt hat
- (4) - alle technischen Geräte, mit denen solche Bilder aufgezeichnet und verbreitet wurden, können eingezogen werden.
Bildbeispiele
[Bearbeiten]-
"echte" Promibilder in der Öffentlichkeit sind problemlos; man kann sie anfertigen und verbreiten
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die Begleitung der Promis begibt sich wissentlich ins Medieninteresse - nicht jedoch zufällig mit im Bild dargestellte Personen
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Wer über einen Roten Teppisch schreitet, muß offensichtlich damit rechnen, fotografiert zu werden - das Einholen einer Erlaubnis ist nicht erforderlich und unmöglich
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Die hauptpersonen sind absolute Personen des Zeitgeschehens, Publikum am Rande ist Beiwerk oder relative Person des Zeitgeschehens
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beide sind absolute Personen des Zeitgeschehens; außerdem haben sie der Aufnahme zugestimmt, was auch deutlich erkennbar ist - problemlos
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links: Zustimmung erforderlich; rechts: Person der Zeitgeschichte
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hier ist eine Zustimmung erforderlich, weil nicht erkennbar ist, ob die Dargestellten der Veröffentlichung zustimmen
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derartige Gruppenbilder sind meist problemlos, weil ganz offensichtlich Zustimmung vorliegt, fotografiert zu werden
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Zustimmung theoretisch erforderlich, weil halb-private Veranstaltung
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öffentliche Veranstaltung; wer sich so in die Nähe des Berliner Bürgermeisters drängt, muß damit leben, wenn er zufällig auf dem Bild erscheint
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Zustimmung erforderlich - kein Bild sondern Bildnis
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Zustimmung erforderlich, da Aufnahme aus dem Privatbereich (wenn auch in einem öffentlichen Gebäude)
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auch wenn sie nicht in die Kamera sehen, sind hier beide Personen klar erkennbar - Genehmigung erforderlich
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im Falle solcher Bilder greift außerdem das Arztwerberecht
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Wenn die dargestellte Person für die Aufnahmen bezahlt wurde, wird per Gesetz von einer stillschweigenden Einverständnis ausgegangen
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Zustimmung nicht erforderlich, weil Identifizierung der Personen auf dem Bild nur unter erheblichem technischen Aufwand möglich ist
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Personen sind nur Beiwerk, der Gesamtcharakter des Bildes wäre nicht anders, wenn man sie wegretuschieren würde
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(Akt-)fotos bedürfen nur dann der Genehmigung, wenn die dargestellte Person erkennbar ist
Schutzlandprinzip
[Bearbeiten]editio princeps
[Bearbeiten]Lizenzmodelle
[Bearbeiten]Fragen
[Bearbeiten]Rezepte
[Bearbeiten]Darf man Zeitschriftenartikel im Internet ohne weiteres veröffentlichen, z. B. Rezepte etc. ?
Es kommt darauf an ;) Die reine Zusammenstellung von Zutaten eines Rezepts besitzt keine Schöpfungshöhe, ebensowenig die einfache Beschreibung, was man wann und wie hinzufügt. Ist allerdings eine Abhandlung über die Geschichte des Gerichts enthalten, besitzt diese sehr wahrscheinlich Urheberrechtsschutz. Sammlungen von Rezepten als Gesamtwerk hingegen besitzen Datenbankschutz, hier darf man nicht einfach alle Rezepte kopieren.
Impressum
[Bearbeiten]Wann muß ich auf meiner Homepage ein Impressum haben und wie muß das aussehen?
Links
[Bearbeiten]Was darf ich verlinken? Muß ich den Homepagebetreiber vorher fragen?
Texte
[Bearbeiten]Was darf ich von fremden Homepages kopieren?
Bilder
[Bearbeiten]Welche Bilder im Internet kann ich verwenden?
Haftung
[Bearbeiten]Wer haftet? Kann ich mich davonstehlen, wenn ich eine Firma im Ausland gründe?
eigene Fotos
[Bearbeiten]Darf ich alles, was ich selbst fotografiert habe auf meine Homepage packen?