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Rentenpolitik 2013

Aus Wikiversity
Die Seite begleitet einen Vortrag an der VHS Offenbach am Main am 7. März 2013.


Geschichte

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  • Bedeutsame Etappen
    • 1854/1923 Knappschaftsversicherung
    • 1889: Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung (Bismarck)
    • 1911/1924: Angestelltenversicherungsgesetz
    • 1911/1926: Reichsversicherungsordnung
    • 1923 ff.zeitweise Aufgabe des Kapitaldeckungsverfahrens
    • 1938: Kriegsfinanzierung aus der Rentenkasse
    • 1957: Umlagefinanzierung, Dynamisierung (Adenauer)
    • 1992: nettoentgeltbezogene Anpassung (bis 2001)
    • 1997: Demographiefaktor (nicht in Kraft getreten)
    • 2002: Riester-Rente
    • 2004: Nachhaltigkeitsfaktor
    • 2007: Regelaltersrente ab 67 (seit 2012)

Aktuelle rentenpolitische Diskussion

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Grundlagen

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  • Drei-Säulen-Konzept aus gesetzlicher Rentenversicherung, Betriebsrente und privater Vorsorge in der Altersvorsorge
  • Rentenformel: , „wobei die monatliche Bruttorente in Euro darstellt, die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist. Aus der Multiplikation von werden persönliche Entgeltpunkte ermittelt.“[1]
  • Absenkung des Rentenniveaus und Ergänzung durch Riester-Rente seit 2001, Rürup-Rente seit 2005.
  • Überblick und Weblinks zur aktuellen Diskussion: Rentenreform 2012/2013 – Dokumente, Universität Duisburg-Essen

Praxis

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  • Anzahl der Rentner in Deutschland: 23 Mio.
  • Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag:
    • Altersrente (ohne GKV/SPV, vor Steuern): 700 Euro West – 820 Euro Ost
    • Beamtenpension: 2500 Euro
  • Durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt aller Rentenversicherten: (2013 vorläufig) 34071 Euro/Jahr = 2833,33 Euro/Monat
  • ca. 27 Jahre Beitragszeit mit durchschnittlichem Bruttoarbeitsentgelt: Altersrente in Höhe der Grundsicherung im Alter

Probleme/Gründe für Altersarmut

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  • Alterung und Schrumpfen der Bevölkerung: zunehmendes Mißverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern (str.: Produktivität wiege schwerer)
  • Massenarbeitslosigkeit, Lohnsenkungen: Ausfall von Beiträgen en gros
  • Diskontinuierliche und gebrochene Erwerbsbiographien: Ausfall von Beitrags- und Versicherungszeiten individuell (vs.: „Eckrentner“, der 45 Jahre durchschnittlich verdient)
  • Ausfall von privater Vorsorge: Arme haben keine Mittel, um zu „riestern“; 75 % riestern nicht/zu wenig
  • Anrechnung von Riester auf Grundsicherung im Alter: schwächt den Anreiz zum Sparen
  • Altersarmut
Siehe auch

Rentenpolitische Konzepte

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  • Bundestagsdebatte – 226. Sitzung vom 1. März 2013, TOP 37: Rentenrecht
  • Ausgangspunkt: Durchschnittliche Grundsicherung im Alter: 707 Euro/Monat
  • Steuerfinanzierte Rente von 850 Euro/Monat für langjährig Versicherte, die eine Riester-Rente angespart haben. Mit einer Bedarfsprüfung.
    • CDU: „Lebensleistungsrente“ ab 40 Beitragsjahren. „Leistung muß sich lohnen.“ („Lebensleistungsrente“ war Kandidat für das Unwort des Jahres 2012.)
    • SPD: „Solidar-Rente“ ab 40 Vers.- & 30 Beitragsjahren
  • Grüne: „Garantierente“ von 850 Euro für alle mit 20% Anrechnung aus Riester-/Betriebsrente
  • Linke: „Solidarische Mindestrente“ in Höhe von 1050 Euro/Monat; Mindestlohn 10 Euro/Stunde, Abschaffung des Niedriglohnsektors, Streichung von Nachhaltigkeitsfaktoren und Riester-Rente, Rente ab 65, Rente für Hartz-IV-Empfänger, Selbständige sichern.
  • Bürgerversicherung“: Zielrichtung von Grünen & Piratenpartei.

Verfassungsrechtliche Vorgaben

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  • Rechtsstaatsprinzip: Bindung an Gesetz und Recht und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Art. 20 III GG.
    • Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des einfachen Rechts an das Verfassungsrecht gebunden; innerhalb dieses Rahmens besteht ein politischer Gestaltungsspielraum
  • Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I GG: „Nach der st. Rspr. des BVerfG (BVerfGE 59, 231, 263; 65, 182, 193; 75, 348, 359f.; 82, 60, 80) begründet das Sozialstaatsprinzip eine – nicht einklagbare – Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, wobei der Gesetzgeber bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist.“ (Igl, Welti, in: Sozialrecht. Ein Studienbuch. 8. A. 2007, § 5 Rn. 8).
  • Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Artt. 1 I, 20 I, 28 I GG: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. …“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Urteil vom vom 9. Februar 2010, Leitsätze).
    • individueller Rechtsanspruch auf soziale Sicherung des jeweiligen „Bedarfs“, aber nicht eines bestimmten Sicherungsniveaus.
  • Eigentum, Art. 14 I GG: „In der Sozialversicherung müssen vermögenswerte Positionen auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (BVerfGE 69, 272, 301; 76, 220, 235; 92, 365, 405; BSGE 69, 76, 77 f.…); … Art. 14 schützt daher Renten der Sozialversicherung (BVerfGE 58, 81, 109; 76, 256, 293), einschließlich der Anwartschaften (BVerfGE 70, 101, 110; 75, 78, 96 f.; 95, 143, 160; 100, 1, 32; BSGE 60, 158, 162; … Erfasst werden auch Kriegsopferrenten … Ob die Anpassung der Renten geschützt ist, blieb offen … Nicht unter Art. 14 fallen Hinterbliebenenrenten …“ (Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz, 7. A. 2004, Art. 14 GG Rn. 12 m. w. N.).
    • Vertrauensschutz bei gesetzlichen Änderungen
  • Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG: „Allgemein hat der Gesetzgeber im Sozialrecht, insb. im Sozialversicherungsrecht einen weiten Spielraum … Möglich sind unterschiedliche Konzepte für verschiedene Gebiete (BVerfGE 97, 271, 297) … Deutlichere Beschränkungen ergeben sich, wenn Regelungen Auswirkungen auf Freiheitsrechte aufweisen (BVerfGE 89, 365, 376).“ (Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz, 7. A. 2004, Art. 3 GG Rn. 54ff, 54 m. w. N.).
    • sachgerechte Gründe für eine (Un-)Gleichbehandlung, Härteklauseln bei typischen Benachteiligungen

Diskussion

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  • Inwieweit werden die rentenpolitischen Vorschläge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine soziale Sicherung gerecht?
  • Kapitaldeckungs- vs. Umlageverfahren: Vor- und Nachteile.
  • Anknüpfen am Regelarbeitsverhältnis: Sinnvoll angesichts von Massenarbeitslosigkeit und disontinuierlichen Erwerbsbiographien?
  • Bürgerversicherung und (bedingungsloses) Grundeinkommen: Ablösung von spezieller Alterssicherung durch eine allgemeine Einkommenssicherung?
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