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Arithmetische Satzmenge/Repräsentierungen/Fixpunktsatz/Fakt/Beweis

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Beweis

Wir betrachten die Abbildung

die durch

festgelegt ist. Bei der Berechnung von wird also zuerst geschaut, ob das erste Argument, also , die Gödelnummer eines arithmetischen Ausdrucks mit genau einer freien Variablen ist. Falls nicht, so ist , unabhängig von . Falls ja, so ist also mit . In diesem Ausdruck wird dann die einzige freie Variable durch das zweite Argument der Abbildung, also , ersetzt, wobei man einen Satz erhält. Dessen Gödelnummer ist nach Definition der Wert der Abbildung . In diesem Fall ist also . Diese Erläuterungen zeigen zugleich, dass berechenbar ist.
Da nach Voraussetzung Repräsentierungen erlaubt, gibt es einen Ausdruck mit drei freien Variablen, der diese Abbildung repräsentiert. D.h. es gilt für jede Belegung der Variablen mit natürlichen Zahlen die Beziehungen (wir können annehmen, dass widerspruchsfrei ist, da andernfalls das Resultat trivial ist)

und (für jede Belegung für und )


Den Fixpunkt zu einem vorgegebenen erhalten wir nun durch eine trickreiche Anwendung von . Wir setzen

Der Ausdruck besitzt die Gödelnummer . Wir behaupten nun, dass der Satz

die zu beweisende Ableitungsbeziehung erfüllt.
Der Ausdruck besitzt die einzige freie Variable , daher gilt

Aufgrund der Repräsentierungseigenschaft ist daher

Aus der Allaussage erhält man durch Spezialisierung (man ersetzt die Variable durch den Term )

Da das Antezedens der rechten Implikation aus ableitbar ist, folgt

 Dies besagt also die Ableitbarkeit der Hinrichtung.

Die aufgrund der Repräsentierbarkeit oben angeführte eindeutige Existenzaussage führt zu

Durch Substitution ergibt sich

und somit nach einer prädikatenlogischen Umformulierung

Da hierbei keine freie Variablen besitzt, ist auch

und das Sukzedens ist gerade , sodass auch die Rückrichtung ableitbar ist.