Fachbereich Rechtswissenschaft/Zivilprozessrecht/Urteil
Allgemeines
[Bearbeiten]Diese Seite soll Darstellen, was man bei der Erstellung eines Urteils zu beachten hat. Weitere Informationen über das Urteil findet ihr auf der Wikipediaseite Urteil
1. Rubrum (§313 I Nr.1-3)
[Bearbeiten]Die Form des Rubrum ist durch den Gesetzgeber in §313 I Nr. 1-3 ZPO nicht in allen Einzelheiten geregelt. In der gerichtlichen Praxis haben sich verschiedene Darstellungsmöglichkeiten herausgebildet.
Amts-/Landgericht XY
Aktenzeichen
In dem Rechtsstreit des Herrn ..., Straße, Postleitzahl Wohnort,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...-
Frau ..., Straße, Postleitzahl Wohnort,
hat die xx. Zivilkammer des Amts-/ Landgerichts XY auf die mündliche Verhandlung vom .... durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.... für Recht erkannt:
2. Tenor (§313 I Nr.4)
[Bearbeiten]2.2.1 Hauptsachentscheidung
[Bearbeiten]Die Hauptsachentscheidung ist der wichtigste Teil des Urteils. Sie stellt die Vollstreckungsgrundlage für den zuerkannten Anspruch dar. Die Formulierung muss eindeutig und aus sich heraus verständlich sein. Die Bestimmtheit des Urteils dient dem öffentlichen Interesse an eindeutigen Grundlagen der Zwangsvollstreckung. Maßgeblich ist daher der Horizont eines verständigen Dritten und nicht der Horizont der Parteien oder des entscheidenden Gerichts. Ein Tenor der nicht eindeutig ist und auch nicht gem. §319 ZPO berichtigt werden kann, kann ausgelegt werden. Für die Auslegung des Tenors sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Das Urteil hat jedoch keine materielle Rechtskraft, weil nicht zu erkennen ist, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat. Der Schuldner kann durch prozessuale Gestaltungsklage gem. §767I ZPO analog beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird. (BGH NJW 94, 460). Eine Auslegung des Tenors ist ausgeschlossen, wenn der Tenor zwar eindeutig ist, es aber an der Bestimmtheit des Klagegrundes fehlt. Des Weiteren ist zu beachten, dass keiner Partei mehr zugesprochen wird, als sie beantragt hat (Dispositionsgrundsatz gem. §308 ZPO). Immer dann, wenn der Kläger nicht zu 100% mit seinem Klageantrag Erfolg hat, ist dies im Hauptsachetenor zu berücksichtigen. Man spricht dann von einem Teilerfolg. Ein Teilerfolg liegt schon dann vor, wenn ein Teil einer Nebenforderung nicht gerechtfertigt ist (Bsp.: Der Zinsanspruch besteht nicht im vollen Umfang). Dann ist der Hauptsachtenor wie folgt zu formulieren. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger …. nebst Zinsen in Höhe von …. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tenorierungsbeispiele
Leistungsklage Der Beklagte ist zu verurteilen, an den Kläger 3333,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den PKW Marke…, Typ…, Farbe…., Fahrgestell-nummer … zu übereignen.
Der Beklagte ist zu verurteilen, an den Kläger 3333,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel: (genaue Bezeichnung der einzelnen Mängel).
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von … aufzulassen und dessen Eintragung zu bewilligen.
Feststellungsklage
Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des ….. ist.
Gestaltungsklage
Die vom Standesbeamten am … geschlossene Ehe zwischen den Parteien wird geschieden.
Zwischenurteile
Zwischenurteil gem. §§280, 303 ZPO (Voraussetzungen siehe oben)
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am … vor dem Gericht … geschlossene Vergleich wirksam ist.
Das Grundurteil gem. §304 ZPO
Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Häufig gemachte Fehler im Hauptsachtenor
- Die Klage ist begründet (Bestimmtheit des Tenors)
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,-€ nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (Im Klageantrag reicht bezug auf Rechtshängigkeit, jedoch muss im Tenor der genaue Tag angegeben werden.)
- Im Falle der Herausgabe eines KFZ wird das Nummernschild in den Tenor aufgenommen. (keine Bestimmtheit; Richtig wäre nähere Beschreibung des KFZ – Fahrgestellnummer, Typ Farbe etc.)
- Ebenfalls muss bei einer Verurteilung Zug um Zug die Gegenleistung eindeutig bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Besitz- oder Eigentumsstörungen bezüglich der Störungen.
- Erläuterung die den Anspruch begründen, haben im Hauptsachetenor nichts zu suchen, da der Tenor die Grundlage der Vollstreckung darstellt. Ausführung zur Begründung des Anspruches gehören einzig und allein in die Entscheidungsgründe. (Bsp. wegen Schmerzensgeld, wegen Kaufpreisforderungen, wegen Sittenwidrigkeit)
Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz besteht nur in den gesetzlichen Fällen der §§341 I, 522 I 2, 552 I 2, 597 II.
2.2.2 Kostenentscheidung
[Bearbeiten]2.2.3 vorläufige Vollstreckbarkeit
[Bearbeiten]Gem. § 704 I ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Endurteilen statt. Vorläufig vollstreckbar ist ein noch nicht gem. § 705 ZPOformell rechtskräftig Urteil gegen das noch Rechtsmittel eingelegt werden kann. Durch die Einlegung eines Rechtmittel (Berufung oder Revision) kann das vorläufige Urteil außer Kraft gesetzt werden. Grundsätzlich sind alle Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Ausnahmen Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird in folgenden Fällen nicht angeordnet
- in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 704 II ZPO)
- bei Urteilen, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnen oder bestätigen, da sich ihre Zulässigkeit schon zwingend aus dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutz ergibt
- bei Urteilen die keinen vollstreckbaren Inhalt haben
- Urteilen die bei ihren Erlass rechtskräftig werden
Merkhilfe
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §709. (Grundsatz)
Ausnahme: §708 §708 Nr. 4-11 hat nen Brüderchen (Abwendungsbefugnis§711') und nen Schwesterchen (Ausnahme von der Ausnahme gem.§713)
vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO
Grundsätzlich richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach§ 709 ZPO. Danach kann der Vollstreckungsgläubiger aus dem Urteil vollstrecken, wenn er Sicherheit leistet und diese nach § 751 II ZPO nachweist. Eine Sicherheitsleistung entfällt nur in den Fällen des § 708 ZPO und des § 710 ZPO.(lesen!) Zweck der Sicherungsleistung ist der Schutz des Vollstreckungsschuldners für den Fall, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil keinen bestand hat. Die Höhe der Sicherungsleistung steht gem. § 108 I1ZPOim freien Ermessen des Gerichts. Die Höhe orientiert sich jedoch an einem möglichen Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners gem. § 714 II ZPO.
Die Art der Sicherungsleistung steht ebenfalls gem. § 108 I2ZPOim freien Ermessen des Gerichts. Danach hat die Sicherheitsleistung als Bürgschaft oder Hinterlegung in Geld oder Wertpapieren zu erfolgen, wenn nicht das Gericht eine andere Bestimmung getroffen hat oder die Parteien eine andere Art der Sicherheitsleistung vereinbart haben. Entscheidet sich das Gericht für eine andere Art der Sicherheitsleistung als in § 108 I2ZPO genannten, muss dies im Tenor bezeichnet werden
Dem Kläger wird gestattet, als Sicherheit (näher bezeichnete) Schuldverschreibungen der .... zum Nennbetrag von ... Euro zu hinterlegen.
Die bezifferte Sicherheit gem. § 709 S.1 ZPO
§ 709 S.1 ZPO ist anwendbar, wenn die Zawangsvollstreckung nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist und kein Ausnahmefall des §708 ZPO vorliegt. In der Regel handelt es sich um Herausgabeverlangen und Aukunftsansprüche. Um die Höhe der Sicherheitsleistung festzusetzen ist bei einem Herausgabeverlangen der Wert der Sache zu schätzen und bei Auskunftsansprüchen der Aufwand des Beklagten und dem Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro. Im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Unbezifferte Sicherheitsleistung gem.§ 709 S.2 ZPO
§709 ZPO S. 2 regelt den Fall der Vollstreckung in Geldforderungen (Zahlungstitel). Er ist der in der Praxis meist vetretetene Fall. Die Höhe der Sicherheitsleistung steht in einem bestimmten Verhältnis zu der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Wenn keine Anhaltspunkte für ein höheres Schadensrisiko vorhanden sind, wird in der Gerichtspraxis die Sicherheitsleitung in Höhe von 110% bis 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages bemessen. Eine Sicherheitsleistung von unter 100% ist grundsätzlich verfehlt, da sie den denkbaren Betrag nicht abdeckt. Der Gläubiger kann auch Teilbeträge vollstrecken, dann hat er nur im Verhältnis zum Teilbetrag sicherheit zu leisten. Dies wird der Gläubiger in der Regel tun, um erhöhte Vollstreckungskosten zu vermeiden. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerer sich nicht sicher ist, ob der Schuldner zahlungsfähig ist.
Tenorierung
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beachte ..des jeweils zu vollstreckbaren..."" zeigt an, dass der Gläubiger auch Teilbeträge vollstrecken kann.
Fall des § 709 S.3 ZPO
Handelt es sich um ein Urteil, dass ein Versäumnisurteil aufrechterhält, richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 S.3 ZPO Danach ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig Vollstreckbar zu erklären. Ausnahmsweise hat auf Antrag des Schuldners das Gericht gem. § 712ZPO ihm zu gestatten, dass er durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung des Gläubigers abwenden kann.
Achtung Handelt es sich lediglich um ein Versäumnisurteil, dann richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr.2 ZPO. Somit ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig Vollstreckbar zu erklären.
Tenorierung im Fall des § 709 S.3 ZPO
a. Aufrechterhaltung des Versäumnisurteil
- Im esten Termin ergeht Versäumnisurteil gegen Kläger
- Im Einspruchstermin unterliegt Kläger
Das Versäumnisurteil vom ... wird aufrechterhalten. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nud gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
b. Aufhebung des Versäumnisurteil
c. Teilweise Aufhebung und teilweise Aufrechterhaltung des Versäumnisurteil
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gem. § 708 ZPO
§708 ZPO ist die Ausnahme zum Grundsatz des §709 ZPO. Bei §708 ZPO ist zu unterscheiden zwischen §708 Nr.1 - 3 und §708 Nr. 4- 11 iVm §711 ZPO. Anerkenntnis-, Versäumnis- Verzichtsurteile sind grundsätzlich gem. §708 Nr.1 - 3 ZPO ohne Sicherungsleistung und ohne Abwendungsbefugnis zu erklären. Dagegen kann der Gläubiger in den Fällen der §708 Nr. 4- 11 iVm §711 ZPO nur die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der Schuldner sie nicht abwendet. Abwendungsbefugnis und Sicherungsleistung sind Elemente des Schuldnerschutzes. Die Abwendungsbefugnis ermöglicht den Schuldner die Zwangsvollstreckung zu verhindern, indem er einen bestimmten Betrag oder Sache als Sicherheit hinterlegt.
Sonderfall des §708 Nr.11 iVm. 711
Diese Vorschrift gilt nur bei vermögensrechtliche Streitigkeiten. Daher müssen die prozessualen Ansprüche auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet sein. §708 Nr.11 iVm. 711 setzt weiter voraus, dass der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache einen Betrag von 1250€ nicht überstieigt oder das der Kostenerstattungsanspruch des Vollstreckungsgläubiger nicht mehr als 1500€ beträgt.
3. Tatbestand (§313 I Nr. 5, II)
[Bearbeiten]a. Geschichtserzählung b. streitiger Klägervortrag c. Kläger-/ Beklagtenantrag d. streitiger Beklagtenvortrag e. Replik / Duplik f. Prozessgeschichte
4. Entscheidungsgründe (§313 I Nr.6, III)
[Bearbeiten]a. Zulässigkeit der Klage b. Begründetheit der Klage