Zum Inhalt springen

Kurs:Juristische Klausuren/Anhang/Aufbauschemata/Strafrecht/Diebstahl, Unterschlagung

Aus Wikiversity

Diebstahl, § 242 StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Sache = Tatobjekt
      2. fremd
      3. beweglich
      4. Wegnahme:
        1. Bruch fremden und
        2. Begründung neuen
        3. Gewahrsams
    2. subjektiver Tatbestand:
      1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      2. Absicht der rechtswidrigen Zueignung:
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

Unterschlagung, § 246 StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Sache = Tatobjekt
      2. fremd
      3. beweglich
      4. Zueignung:
        • Manifestation des Zueignungswillens
      5. Rechtswidrigkeit der Zueignung
    2. subjektiver Tatbestand:
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
    3. Tatbestandsannex:
      • Subsidiaritätklausel
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. Kraftfahrzeug (= Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind, § 248b IV StGB) oder
      2. Fahrrad
      3. in Gebrauch nehmen
      4. gegen den Willen des Berechtigten
    2. subjektiver Tatbestand:
      • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema
  4. Strafantrag:
    • Gemäß § 248b III StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand:
      1. fremde elektrische Energie
      2. entziehen
      3. aus elektrischer Anlage oder Einrichtung
      4. mittels eines Leiters, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist
    2. subjektiver Tatbestand:
      1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      2. Absicht der rechtswidrigen Zueignung:
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema

Entziehung elektrischer Energie, § 248c IV StGB[Bearbeiten]

Hinweise:

  1. Tatbestandsmäßigkeit:
    1. objektiver Tatbestand: wie bei § 248c I StGB
      1. fremde elektrische Energie
      2. entziehen
      3. aus elektrischer Anlage oder Einrichtung
      4. mittels eines Leiters, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist
    2. subjektiver Tatbestand:
      1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
      2. Absicht, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen
  2. Rechtswidrigkeit:
    • übliches Schema
  3. Schuld:
    • übliches Schema
  4. Strafantrag:
    • Gemäß § 248c IV 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.