Kurs:Juristische Klausuren/Anhang/Aufbauschemata/Strafrecht/Diebstahl, Unterschlagung
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Diebstahl, § 242 StGB
[Bearbeiten]Hinweise:
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- Sache = Tatobjekt
- fremd
- beweglich
- Wegnahme:
- Bruch fremden und
- Begründung neuen
- Gewahrsams
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Absicht der rechtswidrigen Zueignung:
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit:
- übliches Schema
- Schuld:
- übliches Schema
Unterschlagung, § 246 StGB
[Bearbeiten]Hinweise:
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- Sache = Tatobjekt
- fremd
- beweglich
- Zueignung:
- Manifestation des Zueignungswillens
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Tatbestandsannex:
- Subsidiaritätklausel
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit:
- übliches Schema
- Schuld:
- übliches Schema
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
[Bearbeiten]Hinweise:
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- Kraftfahrzeug (= Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind, § 248b IV StGB) oder
- Fahrrad
- in Gebrauch nehmen
- gegen den Willen des Berechtigten
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit:
- übliches Schema
- Schuld:
- übliches Schema
- Strafantrag:
- Gemäß § 248b III StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB
[Bearbeiten]Hinweise:
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- fremde elektrische Energie
- entziehen
- aus elektrischer Anlage oder Einrichtung
- mittels eines Leiters, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Absicht der rechtswidrigen Zueignung:
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit:
- übliches Schema
- Schuld:
- übliches Schema
Entziehung elektrischer Energie, § 248c IV StGB
[Bearbeiten]Hinweise:
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand: wie bei § 248c I StGB
- fremde elektrische Energie
- entziehen
- aus elektrischer Anlage oder Einrichtung
- mittels eines Leiters, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Absicht, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen
- objektiver Tatbestand: wie bei § 248c I StGB
- Rechtswidrigkeit:
- übliches Schema
- Schuld:
- übliches Schema
- Strafantrag:
- Gemäß § 248c IV 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.