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Kurs:Urheberrecht/Referate/Geschichte des Urheberrechts

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Geschichte des Urheberrechts

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Luthers Klage über den Nachdruck in der Vorrede zu seiner "Auslegung der Episteln und Evangelien" v. J. 1525: "... Was sol doch das seyn / meyne lieben druckerherrn / das eyner dem andern so offentlich raubt vnd stillt das seyne ... Seyt yhr nu auch strassen reuber vnd diebe worden? ..."

Gründe für die Einführung

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Privileg von Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen zur Publikation der ersten Gesamtausgabe der Luther-Bibel, Torgau 6. August 1534[1]
  • Die Notwendigkeit den Urheber eines geistigen Erzeugnisses gegen unbefugte Vervielfältigung und Verwertung desselben zu schützen, hat sich zunächst bei Schriftwerken herausgestellt. Sie ergab sich, weil die Buchdruckerkunst die Möglichkeit schaffte, fremde Geistesarbeit schneller und müheloser zu vervielfältigen. Mit der Erfindung und Vervollkommnung weiterer Vervielfältigungsmittel (z.B. Kupferstich) entstand auch bei künstlerischen Werken das Bedürfnis eines Schutzes der Urheber.

Vorstufe: Privileg

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  • Seit Beginn des 16. Jahrhunderts konnten sich Schriftsteller, Verleger sowie Künstler um besondere Privilegien bewerben, welche den Nachdruck geschützter Werke sowie den Vertrieb der Nachdruckexemplare unter meist nicht unbedeutende Vermögensstrafen stellten.
  • Das kursächsische Mandat vom 18. Dezember 1773[2] regelte die Privilegienvergabe zur Leipziger Messe, die sich zum Hauptort des deutschen Buchumschlags entwickelte. So war der Zugang für Nachdrucke von mit Messprivilegien versehener Werke zur Messe ausgeschlossen.

Vom Privileg zum Gesetz

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  • Per Gesetzgebung erst seit dem 18. Jahrhundert, zuerst in England (1709), dann Frankreich (1793) und in Preußen (1794)[3].
  • In Deutschland wurden im Norddeutschen Bund 1870 Schriften, Bilder, Musik u. Theaterstücke geschützt[4] , im deutschen Kaiserreich 1876 zusätzlich aller anderen bildenden Künste einschließlich der Fotografie[5]. Diese Gesetze erhielten 1901 bzw. 1907 Neufassungen.[6] Diese wurden 1965 für die BRD durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ersetzt.
  • International wurde das Urheberrecht in der Berner Übereinkunft vom 9. Sept. 1886[7] geregelt: Enthält die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten[8], den Angehörigen der anderen Verbandsstaaten den gleichen Schutz[9] zu gewähren, der den inländischen Urhebern gewährt wird und darüber hinaus sogenannte Mindestrechte. Diese Mindestrechte werden auf Revisionskonferenzen ständig erweitert. Die 1. Konferenz fand 1896 in Paris statt, seit der Folgekonferenz von 1908 spricht man von der "Revidierten Berner Übereinkunft (RÜB)".

Kritik am Urheberrecht

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Argumente der Nachdruckdebatte im 18. Jh. aus der Sicht der Nachdruckbefürworter

  • nur wohlhabende Bücherliebhaber können sich Bücher kaufen
  • durch den Nachdruck wird die Verbreitung guter, gemeinnütziger Bücher befördert
  • Bücher mit nur geringer Auflage können durch Nachdruck nicht in "Vergessenheit" geraten

POV: Herausragende künstlerische Leistungen konnten auch ganz ohne UrhG vollbracht werden, als es nämlich noch keinen gesetzlichen Schutz gab

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bin mir aber nicht sicher, ob das so gemeint war :(

  • Einzelkopie eines Werkes der bildenden Kunst, ohne Absicht der Verwertung, ohne jedoch den Namen oder das Monogramm des Künstlers daran anzubringen
  • Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst mittels anderen Kunstverfahrens ist gestattet - z.B. Statue -> Gemälde

Anmerkungen

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  1. Transkription siehe zeno.org
  2. Digitalisat copyright-project
  3. Digitalisat copyright-project
  4. Das Bundesgesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870.
  5. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Jan. 1876. Über das Urheberrecht an Photographien das Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876.
  6. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 wurde aufgehoben durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. - Die Gesetze vom 9. und 10. Jan. 1876 wurden aufgehoben durch das Gesetz vom 9. Jan. 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
  7. in Kraft getreten am 5. Dezember 1887
  8. 1886 schlossen sich diesem Verband acht Staaten an, 2008 sind es 164
  9. siehe Schutzlandprinzip

Siehe auch

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