Kurs:Urheberrecht/Referate/Zwecke des Urheberrechts
Darstellung
Kernaussagen
- Der Schutz von Eigentum ist durch Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich festgeschrieben. Das Urheberrecht schützt bestimmte Teile geistigen Eigentums.
- Durch den rechtlichen Schutz von immateriellen Güter gewinnen diese an Attraktivität (finanziell & kulturell)
- Selbstgegebener Zweck des Urheberrechts: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."[1]
Umstrittene Fragen
- Führt Urheberrecht nicht auch dazu, dass der Allgemeinheit möglicherweise geistige Leistungen entzogen oder vorenthalten werden?[2]
Veranschaulichung
Es ist relativ einfach, sich die Situation ohne einen effektiven rechtlichen Schutz geistigen Eigentums (im Sinne des Urheberrechts) vorzustellen: Der Urheber würde nicht mehr in seiner Beziehung zu seinem Werk geschützt (das nennt man die „Urheberpersönlichkeitsrechte“, §§ 12-15 UrhG) und andere könnten z. B. (gegen seinen Willen) ein von ihm stammendes Werk veröffentlichen.[3] Entscheidend wäre wohl, dass auch die sog. „Verwertungsrechte“ (§§ 15-24) wegfallen würden: So würde es z. B. nicht mehr dem Urheber eines Werkes der Musik allein obliegen, sein Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und auszustrahlen (§ 20 UrhG). So unterliegt aber sein Werk einem Schutz und er kann entscheiden, was damit passieren soll.[4] Man stelle sich vor: Die Beatles könnten anderen nicht untersagen, ihr geistiges Eigentum (was dann wohl überhaupt kein effektiv geschütztes geistiges Eigentum mehr wäre) zu nutzen - ein erheblicher Verlust für den wirtschaftlichen Wert eben dieses Eigentums. Sinkender (wirtschaftlicher) Wert würde sicherlich gleichfalls dazu führen, dass die Attraktivität für die Musiker, überhaupt einen Song aufzunehmen, auch fallen würde und somit auch kulturelle Konsequenzen zu sehen wären.
Einzelnachweise
- ↑ Bundesministerium der Justiz, § 11 UrhG, abgerufen am 26.07.2008, Hervorhebung von mir, F.
- ↑ Vgl. Klaus Graf, Kulturgut muss frei sein!, abgerufen am 26.07.2008.
- ↑ Vgl. Bundesministerium der Justiz, § 12 UrhG, abgerufen am 26.07.2008.
- ↑ Vgl. Bundesministerium der Justiz, § 15 UrhG, abgerufen am 26.07.2008.
(Weiterführende) Literatur
Ergänzung
In der Frühzeit der Geltung des Urheberrechts ergab sich eine merkwürdige Art seiner Verletzung, der selbst heute nicht leicht beizukommen wäre. Da Goethe Wilhelm Meisters Lehrjahre über Jahre hin nicht fortsetzte, sondern nur die Fortsetzung ankündigte, ergriff der Lehrer Pustkuchen die Initiative und veröffentlichte 1821 anonym eine Parodie auf Goethes Wilhelm Meisters Wanderjahre drei Monate, bevor Goethes Werk erschien. Mit dem Nimbus der Lehrjahre Goethes im Rücken gewann Pustkuchens Roman eine breite Leserschaft, während Goethes eigener Roman als zu langweilig sich nicht recht verkaufte. Rowling hatte diese Art von Urheberrechtsverletzung im Blick, als sie Harry Potters Leben bis in seinen Verlust der Zauberfähigkeit verlängerte und im Epilog ihres letzten Romans vorstellte. --Cethegus 16:53, 26. Sep. 2008 (CEST)