Kurs:Urheberrecht/Zusammenfassung Gruppe 2

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Geschichte des Urheberrechts[Bearbeiten]

Mit der Erfindung von Vervielfältigungsmitteln (Druck mit beweglichen Lettern für Schriftwerke, Kupferstich für Bilder) entstand ein Bedürfnis für den Schutz der Urheber wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke. Zunächst (16. Jh.) wurde dieser Schutz nur in Form von Privilegien für Einzelpersonen gewährt. Im 18. Jahrhundert entstand ein gesetzlicher Urheberrechtsschutz[1]. Im 19. Jahrhundert wurden auch Musik und Theaterstücke geschützt[2] und dann zusätzlich zu allen anderen bildenden Künste auch die Fotografie[3].

1886 kam es dann zu einer internationalen Übereinkunft, der Berner Übereinkunft vom 9. Sept. 1886.[4] Sie enthielt die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten[5], den Angehörigen der anderen Verbandsstaaten den gleichen Schutz[6] zu gewähren, der den inländischen Urhebern gewährt wird und darüber hinaus sogenannte Mindestrechte.[7] Seit der Folgekonferenz von 1908 spricht man von der "Revidierten Berner Übereinkunft (RÜB)". Seit 1967 wird die Berner Übereinkunft von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet.

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat in ihrem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) die meisten Bestimmungen der Berner Übereinkunft übernommen. Da die meisten Staaten der Welt Mitglieder der WTO sind, kann das Urheberrecht – aufgrund der scharfen Sanktionsmöglichkeiten der WTO – recht effektiv international durchgesetzt werden.[8] --Cethegus 11:27, 8. Okt. 2008 (CEST)

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. England (1709), Frankreich (1793), Preußen (1794)
  2. Beispiele: Norddeutscher Bund 11. Juni 1870, Deutsches Kaiserreich 1876.
  3. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Jan. 1876, Urheberrecht an Photographien das Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876.
  4. in Kraft getreten am 5. Dezember 1887
  5. 1886 schlossen sich diesem Verband acht Staaten an, 2008 sind es 164
  6. siehe Schutzlandprinzip
  7. Diese Mindestrechte werden auf Revisionskonferenzen ständig erweitert. ]]
  8. Tendenziell gilt das sogar für das Markenschutzrecht gegen „Produktpiraterie“. ]]

Kulturen ohne Urheberrechtskultur[Bearbeiten]

Die westlichen Vorstellungen vom Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft gelten nicht allgemein.

  1. wichtig, intellektuelle Produkte mit der Gesellschaft zu teilen
  2. als angemessene Würdigung der Arbeit eines anderen, sie als vorbildlich zu betrachten und deshalb zu kopieren.
  • In der Schari'a gibt es das Konzepte "Teilen für das Wohl aller" (Maslaha u. Istislah im öffentlichen Interesse). Andererseits ist ein absolutes Recht an sich mit der Schari'a vereinbar. Es wird aber erwartet, dass der einzelne für das Allgemeinwohl verzichtet.

Außerdem variieren die Vorstellungen je nach politischem System.

Schließlich gibt es wirtschaftliche und humanitäre Argumente gegen das Urheberrecht:

  1. Es behindert die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Staaten.
  2. Patente auf Arzeneien und für die Welternährung notwendige Pflanzen führen zum Tod von Millionen (Aids, Hunger).

Quelle:

Tobias Schonwetter: Copyright as a Western Concept, Mar 07th, 2007, CC-BY 3.0

Kritik am Urheberrecht[Bearbeiten]

Schaden des Copyrights[Bearbeiten]

  • Copyright behindert den geistigen Austausch.
  • Damit behindert es u.a. die wissenschaftliche, technische und künstlerische Entwicklung.
  • Es gefährdet so den Bestand unserer Kultur.

Forderungen[Bearbeiten]

  • Jeder muss freien Zugang zu Information und Wissen haben.
  • Der Zugang zu Wissen darf nicht aufgrund kommerzieller Verwertungsinteressen künstlich verknappt werden.
  • An der Erarbeitung von Wissen müssen alle mitwirken können.
  • Kommunikation darf nicht auf Verschweigen angelegt sein, sondern muss alle Voraussetzungen für gegenseitiges Verstehen begünstigen.
  • Das Urheberrecht für abgeleitete Rechte[1] ("Rechtsderivate") soll begrenzt werden.
  • Lizenzierung geistigen Eigentums sollte durch Gesetz geregelt werden

Begründung[Bearbeiten]

  • Wissen wird weitgehend nicht aus kommerziellen Interessen erarbeitet, die Motivationen dafür liegen weitgehend auf anderen Gebieten. Denn:
    • Wissen entsteht weitgehend in Gruppen nach dem Prinzip des Gebens und Nehmens.
    • Wer Wissen erarbeitet, erhält dafür Anerkennung und Status in der Wissensgesellschaft.
    • Wissen wird aus Lust am kreativen und selbstbestimmten Handeln erarbeitet.
  • Kommerzielle Interessen machen Wissen schwerer zugänglich. Dadurch behindern sie die Erarbeitung von Wissen.
  • Wenn jeder eine Leistung, ein Werk verwenden darf, bekommt sie eine weit unbegrenztere Bedeutung (vgl. Shakespeare, Volksmärchen).

Veranschaulichung[Bearbeiten]

  • Wenn man einen Film über einen Schauspieler drehen will, in dem Szenen aus seinen Filmen gezeigt werden, ist fast unmöglich, weil zu viele Rechte involviert wären.
  • Wenn eine Erkenntnis oder ein Kunstwerk in privater Hand ist und niemandem zugänglich gemacht wird, dann hat allenfalls der Besitzer etwas davon. Wenn er nichts damit anfangen kann, dann ist es so, als wäre die Leistung nie erbracht worden.

Freie Lizenzen[Bearbeiten]

Definition[Bearbeiten]

Frei Lizenzen erlauben es, dass Werke bearbeitet, kopiert und verbreitet werden dürfen. Sie dürfen oft auch kommerziell genutzt werden. Meist gibt es aber einige Einschränkungen(z.B Namensnennung des/der Autors/Autoren, neue Version unter der gleichen Lizenz zu veröffentlichen). [2]

Gründe für die Einführung freier Lizenzen[Bearbeiten]

Viele finden diese Lizenzen gut, weil sie im Copyright eine Behinderung des freien wissenschaftlichen Austausches sehen. (vgl. Referat:Kritik am Urheberrecht)

Referenzen[Bearbeiten]

  1. Unmittelbare Rechte sind das Eigentumsrecht am Produkt und das Recht auf Vergütung für das Erbringen der geistigen Leistung. Abgeleitete Rechte sind z.B. das Recht zu kopieren und das Recht, auf der geistigen Leistung aufbauend eine neue zu erbringen.
  2. Freie Inhalte in Wikipedia