Kurs:Urheberrecht im Internet/Recht am eigenen Bild
Sommersemester 2011
9. - 11. März
Bildrechte im Internet
Bildbearbeitung mit Photoshop
Dozent: Ralf Roletschek
ralf@roletschek.de
Das Recht am eigenen Bild wird in den §§ 22-24 KUG sowie § 201a StGB sowie in verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen festgelegt. Die Idee hinter den Gesetz ist relativ jung, es entstand im 19. Jahrhundert durch die Erfindung der Fotografie.
§§22-24 KUG
[Bearbeiten]Am 30. Juli 1898 drangen 2 Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck ein und fotografierten den Leichnam. Mangels vorhandener Gesetze wurden sie aufgrund Hausfriedensbruchs verurteilt, was eigentlich nicht rechtens war. Am 9. Jan. 1907 wurde das Kunsturheberrechtsgesetz geschaffen, was in den Punkten des Rechts am eigenen Bild bis heute Bestand hat. Diese Paragraphen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGNJW 2000,1021/1023 - Caroline von Monaco).
Schon die nicht gerechtfertigte Herstellung derartiger Bilder stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Das KUG betrifft lebende und tote Personen.
Im Folgenden eine bewusst stark vereinfachte, saloppe und nicht rechtssichere Interpretation des Gesetzestextes:
- § 22 - Personen dürfen nur mit Einwilligung fotografiert werden
- § 23 - Promis muß man manchmal nicht um Erlaubnis bitten
- § 24 - Fahndungsfotos sind zulässig
§ 201a StGB
[Bearbeiten]- (1) - heimliches Fotografieren und Filmen von Personen ist verboten
- (2) - Besitz und Verteilen derartigen Materials ist strafbar
- (3) - Bilder aus Privatwohnungen, Sauna, Umkleidekabine usw. dürfen unbefugt nicht verbreitet werden, selbst wenn die dargestellte Person der Aufnahme zugestimmt hat
- (4) - alle technischen Geräte, mit denen solche Bilder aufgezeichnet und verbreitet wurden, können eingezogen werden.
Bildbeispiele
[Bearbeiten]-
"echte" Promibilder in der Öffentlichkeit sind problemlos; man kann sie anfertigen und verbreiten
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die Begleitung der Promis begibt sich wissentlich ins Medieninteresse - nicht jedoch zufällig mit im Bild dargestellte Personen
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Aufnahmen bei geschlossenen Veranstaltungen mit Künstlern, die relativ unbekannt sind, verlangen nach einer Zustimmung
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Wer über einen Roten Teppich schreitet, muß offensichtlich damit rechnen, fotografiert zu werden - das Einholen einer Erlaubnis ist nicht erforderlich und unmöglich
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Die Hauptpersonen sind absolute Personen des Zeitgeschehens, Publikum am Rande ist Beiwerk oder relative Person des Zeitgeschehens
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beide sind absolute Personen des Zeitgeschehens; außerdem haben sie der Aufnahme zugestimmt, was auch deutlich erkennbar ist - problemlos
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links: Zustimmung erforderlich; rechts: Person der Zeitgeschichte
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hier ist eine Zustimmung erforderlich, weil nicht erkennbar ist, ob die Dargestellten der Veröffentlichung zustimmen
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derartige Gruppenbilder sind meist problemlos, weil ganz offensichtlich Zustimmung vorliegt, fotografiert zu werden
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Zustimmung theoretisch erforderlich, weil halb-private Veranstaltung
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öffentliche Veranstaltung; wer sich so in die Nähe des Berliner Bürgermeisters drängt, muß damit leben, wenn er zufällig auf dem Bild erscheint
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Zustimmung erforderlich - kein Bild sondern Bildnis
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Zustimmung erforderlich, da Aufnahme aus dem Privatbereich (wenn auch in einem öffentlichen Gebäude)
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auch wenn sie nicht in die Kamera sehen, sind hier beide Personen klar erkennbar - Genehmigung erforderlich
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im Falle solcher Bilder greift außerdem das Arztwerberecht
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Wenn die dargestellte Person für die Aufnahmen bezahlt wurde, wird per Gesetz von einer stillschweigenden Einverständnis ausgegangen
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Zustimmung nicht erforderlich, weil Identifizierung der Personen auf dem Bild nur unter erheblichem technischen Aufwand möglich ist
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Personen sind nur Beiwerk, der Gesamtcharakter des Bildes wäre nicht anders, wenn man sie wegretuschieren würde
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(Akt-)fotos bedürfen nur dann der Genehmigung, wenn die dargestellte Person erkennbar ist