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Differenzierbare Mannigfaltigkeit/Abbildung/Tangentialabbildung/Eigenschaften/Fakt/Beweis2

Beweis

(1) folgt unmittelbar aus der Definition der Tangentialabbildung.
(2) folgt aus (1) unter Verwendung der natürlichen Identifizierung TVV×n für eine offene Menge im n.
(3) folgt aus Fakt  (1).
(4) folgt aus Fakt  (4).
(5). Sei

β:VV

mit VN und Vn offen eine Karte für N und Yn ebenfalls offen. Dann ist (T(β))1(V×Y) eine offene Menge in TN, und solche Mengen bilden nach Aufgabe eine Basis der Topologie von TN. Die Stetigkeit muss also nur für solche Mengen gezeigt zu werden. Dies bedeutet, dass wir N durch V ersetzen können, also annehmen können, dass eine differenzierbare Abbildung

φ:MV

in eine offene Menge Vn vorliegt. Wir müssen zeigen, dass das Urbild von V×Y offen in TM ist. Dazu sei

α:UU

eine beliebige Karte für M, und wir müssen die Offenheit von (T(φ))1(V×Y)TU zeigen. Damit sind wir in der unter (3) beschriebenen Situation. Wir müssen also die Stetigkeit der Abbildung

U×mV×n,(P,v)(φ(P),(Dφ)P(v)),

beweisen, wobei wir nur die hintere Komponente, also (Dφ)P(v), betrachten müssen. Die j-te Komponente davon ist

i=1mviφjxi(P),

und dies sind nach der C1-Differenzierbarkeits-Voraussetzung stetige Abbildungen.
(6) folgt aus (5).