Beweis
Die Abbildung ist nach
Aufgabe
bijektiv und komplex-differenzierbar mit einer komplex-differenzierbaren Umkehrabbildung, es liegt also erst recht ein Diffeomorphismus zwischen differenzierbaren Mannigfaltigkeiten vor. Die Abbildung ist nach
Aufgabe
in reellen Koordinaten durch
-
gegeben. Die partiellen Ableitungen sind nach
Aufgabe
gleich
-
und
-
Wir müssen zeigen, dass
-
ist. Da die beiden partiellen Ableitungen senkrecht aufeinander stehen und da beide riemannschen Metriken die Orthogonalität des Standardskalarproduktes ererben, muss dies nur für
gezeigt werden. Wir müssen also zeigen, dass das totale Differential längentreu ist. Es ist
Entsprechend ergibt sich die Aussage für die zweite partielle Ableitung.