Kurs:Urheberrecht/Zusammenfassung Gruppe 1

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Zwecke des Urheberrechts[Bearbeiten]

  • Der Urheber soll etwas von seiner geistigen Leistung haben, damit er von geistiger Arbeit leben kann. Außerdem soll er davor geschützt sein, dass man seine Werke in verfälschter Form wiedergibt, so dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, er hätte ein anderes Werk geschaffen als das, was er wirklich geschaffen hat.
  • Außerdem will aber auch der Verleger möglichst viel mit seiner verlegerischen Leistung verdienen. Da stören Raubdrucke genauso wie in anderen Bereichen Markenpriraterie.

Beispiel[Bearbeiten]

Schillers Erben müssten sich dagegen wehren können, wenn andere Leute behaupten, sein Gedicht "Der Taucher" laute "Gluck, gluck. Weg war er." [1]

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Parodien sind beim bestehenden Urheberrecht nicht verboten, aber sie dürfen nicht als das Original ausgegeben werden.

Anmeldepflichtige Rechte vs. Urheberrecht[Bearbeiten]

Das Urheberrecht entsteht automatisch bei der Schöpfung, es muss nirgendwo angemeldet werden.

Literatur[Bearbeiten]

Peter B. Hirtle: Copyright Renewal, Copyright Restoration, and the Difficulty of Determining Copyright Status

Beweis des eigenen Urheberrechts[Bearbeiten]

logischer Beweis[Bearbeiten]

Man kann die innere Stimmigkeit von Aussagen des Bildes und Aussagen über das Bild überprüfen.

Beispiele:

  • Das Aufnahmejahr kann anhand von Bauwerken überprüft werden. (bekannte Veränderungen einbeziehen)
  • jahreszeitliche Stimmigkeit
  • Stimmigkeit von Uhrzeit und Schatten (Anhand der Uhrzeit in der Datei kann man die Echtheit der Aufnahme relativ genau überprüfen.)
  • Fotomontagen können manchmal anhand von Schattenmustern als solche entlarvt werden, da stimmen etwa der Lichteinfall bei der einen Person nicht mit dem bei einer anderen überein.

technischer Beweis[Bearbeiten]

Alle technischen Beweise sind fälschbar! Im Zweifelsfall sind nur logische Beweise sicher.

Territoriale Aspekte des Urheberrechts[Bearbeiten]

Trotz der bestehenden internationalen Abmachungen unterscheidet sich das Urheberrecht von Land zu Land. Im Einzelfall gilt das Recht des Staates, in dem der Schutz beansprucht wird. (Schutzlandprinzip)

Literatur[Bearbeiten]

Schutzlandprinzip, Territorialitätsprinzip Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst


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Schranken des Urheberrechts[Bearbeiten]