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Differenzierbarkeit/R/Existenz und Stetigkeit der partiellen Ableitungen impliziert Differenzierbarkeit/Fakt/Beweis

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Beweis

Indem wir G durch eine eventuell kleinere offene Umgebung von P ersetzen, können wir annehmen, dass auf G die Richtungsableitungen

Q(Diφ)(Q):=(Deiφ)(Q)=(f1xi(Q)fmxi(Q))m

existieren und in P stetig sind. Daher ist nach Fakt die lineare Abbildung

nm,v=(v1,,vn)i=1nvi(Diφ)(P),

der einzige Kandidat für das totale Differential. Daher müssen wir zeigen, dass diese lineare Abbildung die definierende Eigenschaft des totalen Differentials besitzt. Setze  Pi:=P+v1e1++viei  (abhängig von v). Dann gelten mit dem Ansatz

r(v):=φ(P+v)φ(P)i=1nvi(Di(φ))(P)v

(für v hinreichend klein) die Abschätzungen

r(v)=φ(P+v)φ(P)i=1nvi(Di(φ))(P)v=i=1n(φ(Pi)φ(Pi1)vi(Di(φ))(P))vi=1nφ(Pi)φ(Pi1)vi(Di(φ))(P)v=i=1nφ(Pi1+viei)φ(Pi1)vi(Di(φ))(P)v.

Wir betrachten jeden Summanden einzeln. Für fixiertes i ist die Abbildung (die auf dem Einheitsintervall definiert ist)

hi:sφ(Pi1+sviei)svi(Di(φ))(P)

differenzierbar (aufgrund der Existenz der partiellen Ableitungen auf G) mit der Ableitung

svi(Di(φ))(Pi1+sviei)vi(Di(φ))(P).

Nach der Mittelwertabschätzung existiert eine reelle Zahl

0ci1,

sodass (dies ist die Norm von hi(1)hi(0))

φ(Pi1+viei)φ(Pi1)vi(Di(φ))(P)vi(Di(φ))(Pi1+civiei)vi(Di(φ))(P)=|vi|(Di(φ))(Pi1+civiei)(Di(φ))(P)v(Di(φ))(Pi1+civiei)(Di(φ))(P)

gilt. Aufsummieren liefert also, dass unser Ausdruck r(v) nach oben beschränkt ist durch

i=1nv(Di(φ))(Pi1+civiei)(Di(φ))(P)vi=1n(Di(φ))(Pi1+civiei)(Di(φ))(P).

Da die partiellen Ableitungen Di(φ) stetig in P sind, wird die Summe rechts mit v beliebig klein, da dann Pi1+civiei gegen P konvergiert. Also ist der Grenzwert für v0 gleich 0.