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Kurs:Dritte Piste – Wachstum vs. Umweltschutz (WS 2019)/Arbeitsabschnitte/Steuern

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Fußnoten: <ref> Fußnotentext </ref>
In allen wissenschaftlichen Arbeiten sind Einzelnachweise die Grundlage der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit. Daher gehört zum Einzelnachweis die vollständige Literaturangabe sowie die genaue Seitenzahl der verwendeten Textstelle. Eventuell sind es mehrere Seitenzahlen, eine Randnummer oder eine andere Form der Einteilung (zum Beispiel die Abschnittszahl).

Grundsätzliches zu Fußnoten/Einzelnachweisen findet man hier. Diese Regelungen gelten allgemein, Wikipedia hält sich streng an wissenschaftliche Standards. Weil aber immer mehr Internetquellen in wissenschaftlichen Arbeiten verwendet werden, ist es unumgänglich, dass die Inhalte, auf die sich eine Fußnote bezieht, auch nach dem Löschen einer Internetseite noch nachvollziehbar sind. Siehe dazu hier. Wikipediaartikel selbst sind keine Quelle, die externen Links in Artikeln, die Fußnoten bzw. die angegebene Literatur jedoch schon, soferne sich diese auf einen eigenen Beitrag bezieht (Seitenzahlhinweise nicht vergessen, die Angabe des Buches reicht nicht!)

Beispiel für einen korrekten Einzelnachweis:[1]

Und so sieht es dann in dem von euch geschriebenen Quelltext aus: <ref>[https://systemchange-not-climatechange.at/de/dritte-piste-wien/ Blog: ''Systemchange not Climatechange'', ''Das Projekt der dritten Piste Wien-Schwechat'', Artikel vom 15. September 2016, Autorin: Magdalena Heuwieser, abgerufen am 27. Jänner 2020]</ref>

Andere Auszeichnungen (Fett/kursiv) siehe oben, wenn die Seite bearbeitet wird.

Unterabschnitte mit === Untertitel ===

Umfassende und weiterreichende Informationen kann man oben in der Navileiste unter: Ressourcen/Hilfe abrufen!

Bitte unterhalb der nachfolgenden Überschrift schreiben, ausschließlich das, was zwischen <includeonly> und </includeonly> steht, ist Teil der Arbeit. Bitte diese Anweisungen nicht löschen!

Steuern

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Die Grundsteuer fällt an, wenn ein inländischer Grundbesitz besteht und wird per Bescheid an den jeweiligen Besitzer von der Gemeinde erhoben. Der Grundsteuer-Jahresbeitrag wird durch die Gemeinde selbst festgesetzt, ihr fällt auch der vollständige Ertrag der Grundsteuer zu. [2]

Flughäfen in Österreich sind durch das Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 durch § 2 Absatz 9b Grundsteuergesetz von der Entrichtung einer Grundsteuer befreit. Demnach ist für „den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungdienst [sic] benutzten Grundbesitz,“ keine Grundsteuer zu entrichten. [3]
Im Gegensatz dazu ist laut GrStG der schienengebundene öffentlichen Verkehr der Österreichischen Bundesbahn von der Grundsteuer befreit. „Die Befreiung beschränkt sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an sich zu entrichtenden Steuer“. Dies bedeutet, dass die ÖBB dazu verpflichtet ist, nur 50 % des Grundsteuersatz für ihre zu Betriebszwecken errichteten Gebäude (Stationsgebäude, Werkstätten etc.) an die Gemeinde abzuführen. Laut § 2 Absatz 9a sind „die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen,“ von einer Grundsteuer befreit, die in jeder Gemeinde durch die das Schienennetz verläuft, erhoben werden müsste. [4]

Einzelnachweise

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  1. Blog: Systemchange not Climatechange, Artikel vom 15. September 2016, Autorin: Magdalena Heuwieser, abgerufen am 27. Jänner 2020
  2. Gesamte Rechtsvorschrift für Grundsteuergesetz 1955, Fassung vom 08.02.2020 Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Abgerufen am 7. Februar 2020.
  3. Gesamte Rechtsvorschrift für Grundsteuergesetz 1955, Fassung vom 08.02.2020 Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Abgerufen am 7. Februar 2020.
  4. Gesamte Rechtsvorschrift für Grundsteuergesetz 1955, Fassung vom 08.02.2020 Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Abgerufen am 7. Februar 2020.