Wikiversity:Fellow-Programm Freies Wissen/Einreichungen/Erstellung eines OER-Lehrbuchs zum Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht/Erarbeitung von Autorenhinweisen

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Erarbeitung von Autorenhinweisen[Bearbeiten]

Autor: Nikolas Eisentraut (nikolas.eisentraut@fu-berlin.de)

Für die Erstellung der Manuskripte zum OER-Lehrbuch konnte ich keine einheitliche Formatvorlage zur Verfügung stellen, da die Ausarbeitungsphase und die Projektförderung, in deren Laufe erst Publikationsmöglichkeiten sondiert wurden, parallel liefen.

Um den einzelnen Abschnitten im Lehrbuch dennoch eine einheitliche Konzeption und Formatierung zugrunde zu legen, habe ich erste Autorenhinweise erstellt.

Die Gestaltung der Abschnitte[Bearbeiten]

Die Abschnitte sollen sich aus

1. der Ausarbeitung,

2. Fußnoten sowie

3. nachgestellten Literaturhinweisen

zusammensetzen.

1. Die Ausarbeitung[Bearbeiten]

Für die Ausarbeitung habe ich die Autorinnen und Autoren gebeten, die Manuskripte zunächst ganz klassisch mit Microsoft Word zu entwerfen. Als Schriftart wurde Calibri, Schriftgröße 11 vorgegeben.

a) Gliederung[Bearbeiten]

Das Lehrbuch wird in §§ gegliedert sein (s. bereits die Projektbeschreibung). Entsprechend der Klausurpraxis wird in jedem § der Zulässigkeit der Klage die Gliederungsebene A., der Begründetheit die Gliederungsebene B. zugewiesen. Bearbeitet ihr bspw. das Thema „Klagebefugnis“, befindet ihr euch also im Abschnitt A., III. Entsprechend der üblichen Gliederung in Klausuren sollen sich je § die folgenden Gliederungsebenen wiederfinden:
→ A., I., 1., a), aa), (1)
Der Abschnitt zur Klagebefugnis könnte folglich auf die Gliederungsebenen 1., a), aa) und (1) zurückgreifen.
Womöglich werden im Dokument auch Randnummern eingepflegt. Ich würde euch daher bitten, bereits bei der Ausarbeitung sinnvolle Einheiten zu bilden, die später mit einer Randnummer benannt werden könnten. Der zentrale Begriff innerhalb einer Sinneinheit soll fettmarkiert werden. Darauf kann später auch ein Stichwortverzeichnis aufbauen.
Bitte beachtet bei euren Ausführungen auch, ob es zu Überschneidungen mit anderen Themen kommen könnte. Bevor ihr einen Aspekt unnötig vertieft, fragt gerne einfach nochmal nach, ich stimme das dann gerne unter den betroffenen Autor*innen ab!

b) Inhalt: Die drei Ebenen[Bearbeiten]

Zentrales Anliegen ist mir, dass ihr bei der Bearbeitung eurer Abschnitte immer die Adressaten im Kopf habt. Die Ausführungen sollen sich dafür drei Ebenen zuweisen lassen, die später im Lehrbuch auch optisch voneinander abgesetzt werden sollen. Die Ausführungen setzen dafür immer auf Ebene 1 an, wenn es mehr zu wissen gibt, erfolgen Ausführungen auf Ebene 2 und womöglich auf Ebene 3; sodann kann mit einem neuen Aspekt auf Ebene 1 fortgefahren werden.

aa) 1. Ebene[Bearbeiten]

Was will ein Einsteiger ins Verwaltungsrecht wissen, wenn er den behandelten Abschnitt klausurmäßig prüfen soll? Worum geht es überhaupt? Was sind die "Ecken und Freistöße", die jeder beherrschen muss? Wie formuliere ich gezielt Obersätze und stelle die zentralen Streitstände in einer ausreichenden Breite dar?

bb) 2. Ebene[Bearbeiten]

Was will ein Examenskandidat darüber hinaus wissen? Welche Aspekte muss man genauer und wenn ja, in welcher Tiefe erläutern können, um eine Examensklausur gut zu schreiben? Wie stellt man sie gut und strukturiert in der Klausur dar? Diese Ausführungen sollen als „Examenswissen“ markiert werden.

cc) 3. Ebene[Bearbeiten]

Was könnte unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten in Hausarbeiten darüber hinaus von besonderer Relevanz sein? Hier besteht auch Raum für eigene wissenschaftliche Gedanken, die man in einer Klausur eher nicht vertiefen würde. In diesen Abschnitten kann durchaus der wissenschaftliche Ansatz verstärkt zur Geltung kommen, um den Lesern und Leserinnen auch ein vertieftes Verständnis der einer Frage zugrunde liegenden Zusammenhänge zu ermöglichen und Hinweise für wissenschaftliche Ausarbeitungen zu bieten. Über die Klausuranforderungen hinausgehende Ausführungen, die etwa in Hausarbeiten relevant werden könnten, sollen entsprechend bekannter Lehrbücher durch eine kleinere Schriftart abgesetzt werden. Bitte weist diesen Ausführungen die Schriftgröße 10 zu.

dd) Optional: 4. Ebene[Bearbeiten]

Bei wem es sich thematisch anbietet und wer dafür die Kapazitäten hat, kann als 4. Ebene auch noch Aspekte einbringen, die eine besondere Rolle in den Klausuren für das 2. Examen spielen, etwa die Tenorierung. Diese Ebene ist für die erste Auflage des Lehrbuchs aber noch nicht angelegt, viel wichtiger ist für den Anfang, dass wir mit unserem Lehrbuch möglichst viele Studierenden erreichen. Sie sollte sich wenn als eigener Gliederungspunkt am Ende der Ausführungen finden.

2. Die Fußnoten[Bearbeiten]

Der Fußnotenapparat soll einem Lehrbuch entsprechend die Leser*innen nicht erschlagen. Vielmehr sollen an den relevanten Stellen Verweise auf relevante Ausführungen in Lehrbüchern, Aufsätzen, Kommentaren und/oder Urteilen zu den Thematiken erfolgen, um unterschiedliche Auffassungen und Streitstände gezielt nachvollziehen zu können.
Sind Quellen frei im Internet verfügbar, sollten diese Quellen direkt im Dokument verlinkt werden. Die Verlinkung ermöglicht den Lesern und Leserinnen einen direkten, unkomplizierten Zugriff, erleichtert so die Arbeit auch mit den Sekundärquellen und macht interaktives Lernen möglich. Fußnoten schließen mit einem Punkt.
Verbindliche Abkürzungen sind:
- a.a.O.
- Aufl.
- BR-Drucks.
- BT-Drucks.
- f./ff.
- Fn.
- Rn.
- i.d.F.
- i.V.m.
- m.w.N.

a) Gesetze[Bearbeiten]

Gesetze sollen wie folgt angegeben werden:
→ § 1 II 1 VwVfG
→ § 1 I Nr. 2 VwVfG
→ § 3 I 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG
Soweit der Verweis auf in der Ausbildung nicht als bekannt vorauszusetzende Gesetze erforderlich ist, sollten diese in der Fußnote mit Amtsblatt eingeführt werden. Auch Richtlinien sollten in der Fußnote eingeführt werden:
→ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 L 12, 1

b) Gerichtsentscheidungen[Bearbeiten]

Gerichtsentscheidungen sollen zunächst mit Datum und Aktenzeichen angegeben werden. Gerichtliche Entscheidungen bitte immer mit „Beschl. v.“ und „Urt. v.“ abkürzen. Daten werden in Ziffern mit vierstelligen Jahreszahlen ohne vorangestellte Nullen angegeben, Bsp.: nicht 01.03.83, sondern: 1.3.1983. Dieser Teil kann dann auch verlinkt werden. Sodann kann auch auf die Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung oder in Fachzeitschriften verwiesen werden. Soweit Randnummern vorhanden sind, bitte immer die genaue Randnummer angeben.
BVerwG, Urt. v. 21.6.2018, Az.: 7 C 19.16 = BVerwGE (…) = NVwZ (…)

c) Literatur[Bearbeiten]

Bei Verweisen auf Lehrbücher, Kommentare, Monographien etc. sind auch die Auflage und das Erscheinungsjahr mit anzugeben. Verfassernamen werden nicht kursiv gesetzt, der Vorname wird nicht genannt. Bei Aufsätzen wird auch der Titel des Aufsatzes nicht genannt. Binnenverweise bei mehrmaliger Zitierung erfolgen ebenfalls nicht.
→ Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 17
→ Barczak, JuS 2018, 238 (239)
→ Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9
→ Mr. X, in: Festschrift für XY, 2013, 1 (20 f.)

3. Literaturhinweise[Bearbeiten]

Euren Abschnitt abschließen sollen Literaturhinweise. Bei den Literaturhinweisen soll es sich jedoch um keine seitenweise Aufzählung spezifischer Fachliteratur handeln; vielmehr sollen die Verweise auf die relevanten Ausführungen in Lehrbüchern zur Thematik und auf gute Ausbildungsaufsätze beschränkt werden. Alles Weitere könnt ihr in den Fußnoten abbilden.
Hier solltet ihr abweichend von den Vorgaben zu den Fußnoten vollständig zitieren, also Vor- und Nachname der Verfasser*in, Auflage und Erscheinungsjahr und auch den Titel von Aufsätzen.

Falllösung[Bearbeiten]

Solltet ihr eine Falllösung zum Lehrbuch beisteuern, solltet ihr euren Abschnitt in Sachverhalt und Lösung gliedern. Die Lösung ist entsprechend der Klausurpraxis in „A. Zulässigkeit“ und „B. Begründetheit“ zu gliedern. Die Fälle sollen die klassischen Probleme thematisieren, die zu einer Thematik häufig in Klausuren abgefragt werden. Das zuvor Behandelte soll anhand eines konkreten Sachverhalts illustriert werden, wie er einem auch in der Klausur begegnen könnte. Die Ausführungsdichte sollte sich an der Klausurpraxis orientieren und nicht zu wissenschaftlich breit ausfallen. Der Fußnotenapparat sollte sich deshalb auf Verweise innerhalb des Lehrbuchs beschränken, die später auch verlinkt werden. Dies lässt sich jedoch erst am Ende realisieren, wenn alle Abschnitte angefertigt wurden. Beim Verfassen sollte dies jedoch bereits berücksichtigt und mögliche Verweise in der Fallerarbeitung bereits markiert werden.