Stetigkeitssatz für lineare Abbildung auf topologischen Vektorräumen (SLAT)
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Seien und topologische Vektorräume mit den Systemen von topologieerzeugenden Gaugefunktionalen über dem Körper und
- eine lineare Abbildungen, dann sind folgende Aussagen äquivalent:
- (1) T ist stetig in jedem Punkt
- (2) T ist stetig im Nullvektor
- (3)
- (4) ,
Der Stetigkeitssatz für Lineare Abbildung auf topologischen Vektorräumen (SLAT) wird als
Ringschluss von (1) (2) (3) (4) (1) bewiesen.
klar, da der Nullvektor
Nach dem Epsilon-Delta-Kriterium für topologische Räume erhält man für die Stetigkeit in folgende äquivalente Bedingung.
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 1
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Da und topologische Räume sind und die Systemen von Gaugefunktionalen die Topologie erzeugen, gibt es für jede Nullumgebung ein ein und für jede Nullumgebung ein und ein mit:
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 2
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Da es nach dem -Kriterium zu jedem ein existiert und kann man dies insbesondere für die Nullumgebung von anwenden, wählt dazu das . Damit gilt für alle .
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 3
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Durch Anwendung auf die Gaugefunktionale erhält man die Abschätzungen:
- folgt .
- folgt .
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 4
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Mit der ersten Abschätzung und der Homogenität von Gaugefunktionalen folgt aus , dass gilt. Das oben genannte --Kriterium für topologische Räume liefert mit der der Bedingung im , dass dann erfüllt ist.
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 5
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Für Bedingung (3) benötigt man eine Abschätzung für und nicht nur für . Für alle gilt . Damit erhält man für für die Bedingungen und .
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 6
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Mit und für alle erhält man . Die Behauptung folgt dann mit der Homogenität von Gaugefunktionalen für alle :
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fallunterscheidung
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Nach Voraussetzung gilt (3), d.h.: Zu jedem existiert ein mit für alle mit . Man wählt für das gesucht der Aussage (4) das durch Aussage (3) gegebene und betrachtet die Fallunterscheidung für und :
In Fall 1 weisen wir die Ungleichung (4) für den Fall nach. Es gilt:
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.1
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In Fall 2 sei nun und beliebig gewählt. Dann liegt für der Vektor auf dem topologischen Rand der abgeschlossenen Einheitskugel in , denn es gilt:
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.2
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Da nun erfüllt ist, kann die Aussage (3) auf angewendet werden und man erhält:
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.3
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Die Normierung zu konnte im obigen Fall nur unter der Bedingung durchgeführt werden, wenn gegeben war. Es fehlt also noch die Untersuchung vom Fall und . Es existieren unter der Voraussetzung (3) keine mit und , wie die folgende Begründung zeigt.
Begründung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Es gilt keine mit und , denn mit gilt auch für alle . Dann würde aber die Bedingung der Beschränktheit aus (3) durch verletzt, denn es gilt mit der Linearität von und der Homogenität des Gaugefunktionals :
- .
Bemerkung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Da nach (3) eine Schranke existiert und wird beliebig groß, kann unter dieser Bedingung diese Schranke nicht existieren.
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Insgesamt erhält man (3): Für alle ein existiert, wobei für gilt:
bzw. die Ungleichung
- Nach Voraussetzung gelte (4) ,
- Wir zeigen nun, dass die lineare Abbildung in einem beliebigen Punkt stetig ist.
D.h. wir zeigen, dass aus auch die Konvergenz der Bildnetz gegen erfüllt ist. Über dem Limes steht das Gaugefunktionalsystem, bzgl. der die Konvergenz definiert wird.
Für den Nachweis der Stetigkeit von in jedem Punkt aus sei nun beliebig gewählt. Ferner sei ein Netz in mit gegeben, die also gegen bzgl. des Gaugefunktionalsystems konvergiert. Für den Nachweis der Konvergenz der Bildnetze gegen verwenden man die Linearität und die Einschachtelung des Bildnetzes durch Verwendung der Ungleichung (4).
Zunächst einmal drücken wir die Konvergenzaussage für Netze in der Topologie durch die Gaugefunktionalsysteme aus.
Für den Nachweis der Konvergenz des Netzes gegen wird der Abstand zwischen Komponenten des Bildnetzes und wie folgt abgeschätzt:
- ,
da in gegen konvergiert und mit durch Abschätzung auch konvergiert.
Damit wurde mit dem Ringschluss die Äquivalenz der Aussagen (1)-(4) nachgewiesen.
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