Stetigkeitssatz für lineare Abbildung auf topologischen Vektorräumen (SLAT)
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Seien
und
topologische Vektorräume mit den Systemen von topologieerzeugenden Gaugefunktionalen über dem Körper
und
eine lineare Abbildungen, dann sind folgende Aussagen äquivalent:
- (1) T ist stetig in jedem Punkt

- (2) T ist stetig im Nullvektor

- (3)

- (4)
,
Der Stetigkeitssatz für Lineare Abbildung auf topologischen Vektorräumen (SLAT) wird als
Ringschluss von (1)
(2)
(3)
(4)
(1) bewiesen.
klar, da der Nullvektor
Nach dem Epsilon-Delta-Kriterium für topologische Räume erhält man für die Stetigkeit in
folgende äquivalente Bedingung.

Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 1
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Da
und
topologische Räume sind und die Systemen von Gaugefunktionalen die Topologie erzeugen, gibt es für jede Nullumgebung
ein
ein
und für jede Nullumgebung
ein
und ein
mit:

Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 2
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Da es nach dem
-Kriterium zu jedem
ein
existiert und kann man dies insbesondere für die Nullumgebung
von
anwenden, wählt dazu das
. Damit gilt für alle
.

Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 3
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Durch Anwendung auf die Gaugefunktionale erhält man die Abschätzungen:
folgt
.
folgt
.
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 4
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Mit der ersten Abschätzung und der Homogenität von Gaugefunktionalen folgt aus
, dass
gilt. Das oben genannte
-
-Kriterium für topologische Räume liefert mit der der Bedingung im
, dass dann
erfüllt ist.
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 5
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Für Bedingung (3) benötigt man eine Abschätzung für
und nicht nur für
. Für alle
gilt
. Damit erhält man für für
die Bedingungen
und
.
Folgerung SLAT (2) nach (3) - Schritt 6
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Mit
und
für alle
erhält man
. Die Behauptung folgt dann mit der Homogenität von Gaugefunktionalen für alle
:

Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fallunterscheidung
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Nach Voraussetzung gilt (3), d.h.: Zu jedem
existiert ein
mit
für alle
mit
. Man wählt für das gesucht
der Aussage (4) das durch Aussage (3) gegebene
und betrachtet die Fallunterscheidung für
und
:
In Fall 1 weisen wir die Ungleichung (4) für den Fall
nach. Es gilt:

Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.1
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In Fall 2 sei nun
und
beliebig gewählt. Dann liegt für
der Vektor
auf dem topologischen Rand der abgeschlossenen Einheitskugel
in
, denn es gilt:

Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.2
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Da nun
erfüllt ist, kann die Aussage (3) auf
angewendet werden und man erhält:

Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.3
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Die Normierung zu
konnte im obigen Fall nur unter der Bedingung durchgeführt werden, wenn
gegeben war. Es fehlt also noch die Untersuchung vom Fall
und
. Es existieren unter der Voraussetzung (3) keine
mit
und
, wie die folgende Begründung zeigt.
Begründung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Es gilt keine
mit
und
, denn mit
gilt auch
für alle
. Dann würde aber die Bedingung der Beschränktheit aus (3) durch
verletzt, denn es gilt mit der Linearität von
und der Homogenität des Gaugefunktionals
:
.
Bemerkung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Da nach (3) eine Schranke
existiert und
wird beliebig groß, kann unter dieser Bedingung
diese Schranke nicht existieren.
Folgerung SLAT (3) nach (4) - Fall 2.4
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Insgesamt erhält man (3): Für alle
ein
existiert, wobei für
gilt:

bzw. die Ungleichung

- Nach Voraussetzung gelte (4)
,
- Wir zeigen nun, dass die lineare Abbildung
in einem beliebigen Punkt
stetig ist.
D.h. wir zeigen, dass aus
auch die Konvergenz der Bildnetz
gegen
erfüllt ist. Über dem Limes steht das Gaugefunktionalsystem, bzgl. der die Konvergenz definiert wird.
Für den Nachweis der Stetigkeit von
in jedem Punkt aus
sei nun
beliebig gewählt. Ferner sei ein Netz
in
mit
gegeben, die also gegen
bzgl. des Gaugefunktionalsystems
konvergiert. Für den Nachweis der Konvergenz der Bildnetze
gegen
verwenden man die Linearität und die Einschachtelung des Bildnetzes durch Verwendung der Ungleichung (4).
Zunächst einmal drücken wir die Konvergenzaussage für Netze in der Topologie durch die Gaugefunktionalsysteme aus.


Für den Nachweis der Konvergenz des Netzes
gegen
wird der Abstand zwischen Komponenten des Bildnetzes
und
wie folgt abgeschätzt:
,
da
in
gegen
konvergiert und mit
durch Abschätzung auch
konvergiert.
Damit wurde mit dem Ringschluss die Äquivalenz der Aussagen (1)-(4) nachgewiesen.
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