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Maßraum/L^p-Räume/Einführung/Textabschnitt

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Es sei  p≥1  eine reelle Zahl und (X,𝒜,μ) ein Maßraum. Eine messbare Funktion

f:X⟶𝕂

heißt p-integrierbar, wenn ∫X|f|pdμ endlich ist.

Der Menge aller p-integrierbaren Funktionen wird mit

ℒp(X)=ℒp(X,𝒜,μ)

bezeichnet, es handelt sich um einen 𝕂-Vektorraum.


Wir betrachten die natürlichen Zahlen ℕ als Maßraum mit dem Zählmaß. Die Funktionen

f:ℕ⟶𝕂

sind einfach die 𝕂-wertigen Folgen, diese sind automatisch messbar. Die p-Integierbarkeit ist in diesem Fall einfach die p-Summierbarkeit, es geht also um diejenigen Folgen f, für die

‖f‖p=∑n∈ℕ|fn|p<∞

gilt. Die fn sind von daher eher als Reihenglieder denn als Folgenglieder anzusehen. Für  p=1  handelt es sich um die absolute Konvergenz der Reihe bzw. schlicht um die Summierbarkeit, für  p=2  spricht man von quadratsummierbaren Folgen. Die harmonische Reihe ist nicht summierbar, aber 2-summierbar und sogar p-summierbar für jedes  p>1. 




Es sei  p≥1  eine reelle Zahl und (X,𝒜,μ) ein Maßraum.

Dann ist die Menge ℒp(X) der p-integrierbaren Funktionen ein ℂ-Vektorraum.

Beweis

Siehe Aufgabe.
◻



Es sei  p≥1  eine reelle Zahl und (X,𝒜,μ) ein Maßraum. Zu einer p-integrierbaren Funktion nennt man

‖f‖p:=(∫X|f|pdμ)1/p

die p-Norm von f.

Häufig möchte man auch für  p=∞  zu Fakt entsprechende Funktionenräume mit einer entsprechenden Halbnorm zur Verfügung haben. Zu einer messbaren Funktion f:X→ℝ auf einem Maßraum (X,𝒜,μ) setzt man

‖f‖∞:=inf⁡(b,μ(f−1(ℝ>b))=0).

Diese Zahl (die eventuell ∞ sein kann) nennt man auch das wesentliche Supremum von f. Die entscheidende Eigenschaft ist, dass f zwar auch Werte oberhalb dieses wesentlichen Supremums annehmen kann, aber nur auf einer Nullmenge. Man nennt f wesentlich beschränkt, wenn ihr wesentliches Supremum eine reelle Zahl ist. Mit ℒ∞ bezeichnet man den Vektorraum der wesentlich beschränkten Funktionen auf X, auf diesem ist ‖−‖ eine Halbnorm.




Es sei (X,𝒜,μ) ein Maßraum. Dann sind für eine messbare Funktion f:X→𝕂 folgende Aussagen äquivalent.

  1. Es ist  f=0  fast überall.
  2. Es gibt ein  p≥1  mit
    ∫X|f|pdμ=0.
  3. Für alle  p≥1  ist
    ∫X|f|pdμ=0.

Beweis

Siehe Aufgabe.
◻


Wir werden zeigen, dass die p-Norm eine Halbnorm auf ℒp ist und daher nach Fakt auf einem geeigneten Restklassenraum eine Norm ist. Die folgende Aussage heißt Höldersche Abschätzung oder Höldersche Ungleichung.



Lemma  

Es seien  p,q≥1  reelle Zahlen mit

1p+1q=1

und es sei (X,𝒜,μ) ein Maßraum. Es seien

f,g:X⟶ℝ≥0

messbare Funktionen, die p- bzw. q-integrierbar seien.

Dann gilt

∫Xfgdμ=‖fg‖1≤‖f‖p⋅‖g‖q.

Beweis  

Bei  ‖f‖p=0  ist die Aussage nach Fakt klar, wir können also von  ‖f‖p,‖g‖p>0  ausgehen. Zu  x∈X  wenden wir auf A=|f(x)|‖f‖p und B=|g(x)|‖g‖q die Abschätzung

AB≤App+Bqq

(siehe Aufgabe) an und erhalten

1‖f‖p⋅‖g‖q∫X|fg|dμ=∫X|f|‖f‖p⋅|g|‖g‖qdμ≤∫X|f|pp‖f‖pp+|g|qq‖g‖qqdμ=1p‖f‖pp∫X|f|pdμ+1q‖g‖qq∫X|g|qdμ=1p+1q=1.

Multiplikation mit dem Vorfaktor ergibt die Behauptung.

◻



Lemma  

Es sei  p≥1  eine reelle Zahl und es sei (X,𝒜,μ) ein Maßraum. Es seien

f,g:X⟶ℝ

p-integrierbare Funktionen.

Dann gilt

‖f+g‖p≤‖f‖p+‖g‖p.

Beweis  

Es sei  1<p<∞,  für die anderen Fälle siehe die Aufgaben. Wegen

‖f+g‖p≤‖|f|+|g|‖p

können wir f und g als reellwertig und nichtnegativ annehmen. Es sei q die durch die Bedingung

1p+1q=1

bestimmte Zahl, also

q=pp−1.

Mit Fakt folgt

‖f+g‖pp=∫X(f+g)pdμ=∫Xf(f+g)p−1+g(f+g)p−1dμ=‖f(f+g)p−1‖1+‖g(f+g)p−1‖1≤‖f‖p⋅‖(f+g)p−1‖q+‖g‖p⋅‖(f+g)p−1‖q≤(‖f‖p+‖g‖p)‖(f+g)p−1‖q=(‖f‖p+‖g‖p)(∫X(f+g)(p−1)qdμ)1/q=(‖f‖p+‖g‖p)(∫X(f+g)pdμ)(p−1)/p=(‖f‖p+‖g‖p)‖f+g‖pp−1.

Wir können nun mit ‖f+g‖pp−1 kürzen (wenn diese Zahl gleich 0 ist, stimmt die Aussage sowieso).

◻



Lemma  

Es sei (X,𝒜,μ) ein Maßraum und  p≥1. 

Dann ist ‖−‖p auf dem 𝕂-Vektorraum ℒp(X) der p-integrierbaren Funktionen eine Halbnorm.

Beweis  

Die Dreiecksabschätzung ist Fakt, die anderen Eigenschaften sind klar.

◻