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Kurs:Analysis (Osnabrück 2014-2016)/Teil II/Vorlesung 31

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In dieser Vorlesung entwickeln wir die Integrationstheorie weiter, und zwar untersuchen wir die Frage, was passiert, wenn wir in einem Integral abf(t)dt die Intervallgrenzen gegen unendlich oder gegen eine Zahl, wo die Funktion nicht definiert ist, wandern lassen.



Uneigentliche Integrale

Wir knüpfen an Beispiel 24.9 an, d.h., es liegen zwei Massen M und m vor, die untereinander den Abstand R0 besitzen. Wie viel Energie muss man aufwenden, um die beiden Massen unendlich weit voneinander zu entfernen? In Beispiel 24.9 haben wir die Energie berechnet, um den Abstand von R0 auf R1 zu erhöhen, und erhielten

E(R1)=R0R1γMmr2dr=γMm(1R01R1).

Für R1 ist 1R10 und daher ist E(R1)γMm1R0.


Dieses Beispiel zeigt, dass es sinnvoll sein kann, bei bestimmten Integralen die Intervallgrenzen „gegen unendlich laufen zu lassen“. Dies führt zum Begriff der uneigentlichen Integrale.

Unter einem (uneigentlichen) Randpunkt eines (ein- oder beidseitig) unbeschränkten Intervalls verstehen wir im Folgenden auch die Symbole und . Dies heißt nicht, dass diese Symbole zu gehören, sondern lediglich, dass man dafür sinnvolle Grenzwertbetrachtungen durchführen kann. Die Definition für den Grenzwert einer Funktion gegen + bzw. lautet folgendermaßen.


Es sei  T=[a,]  (oder T=[,a]) ein rechtsseitig (bzw. linksseitig) unbeschränktes Intervall und

f:T

eine Funktion. Dann heißt  b  Grenzwert (oder Limes) von f für x+ (bzw. x), wenn es für jedes  ϵ>0  ein  x0a  (bzw. x0a) gibt mit  |f(x)b|ϵ  für alle  xx0  (bzw. xx0). In diesem Fall schreibt man

limx+f(x)=b

(bzw. limxf(x)=b).

Die Rechenregeln für diesen Grenzwertbegriff (siehe Aufgabe 31.2) sind weitgehend analog zu den Rechenregeln für den bisherigen Grenzwertbegriff für Funktionen (siehe Lemma 12.12). Sie sind auch analog zu den Rechenregeln für Limiten von Folgen (siehe Lemma 6.1).


Es sei  I  ein Intervall, r ein (uneigentlicher) Randpunkt von I und  aI.  Es sei eine stetige Funktion

f:I

gegeben. Man sagt, dass das uneigentliche Integral zu f für xr existiert, wenn der Grenzwert

limxraxf(t)dt

existiert. In diesem Fall schreibt man für diesen Grenzwert auch

arf(t)dt

und nennt dies das uneigentliche Integral von a nach r

Die Funktion 1(x+1)x, der blaue Flächeninhalt repräsentiert das (beidseitig) uneigentliche Integral.

Die Existenz dieses uneigentlichen Integrals hängt nicht vom gewählten Intervallpunkt  aI  ab, wohl aber der Wert des uneigentlichen Integrals. Die inhaltliche Interpretation des uneigentlichen Integrals ist wiederum der Flächeninhalt unterhalb des Funktionsgraphen, aber erstreckt über ein nicht notwendigerweise kompaktes Intervall. Wenn für die Funktion f eine Stammfunktion F bekannt ist, so geht es um das Bestimmen des Grenzwertes

limxraxf(t)dt=limxrF(x)F(a).

Die Frage, ob ein uneigentliches Integral existiert, ist nur relevant, wenn r ein uneigentlicher Randpunkt + oder ist oder wenn r der eigentliche Randpunkt eines an dieser Stelle halboffenen Intervalls ist.



Lemma  

Es sei I ein reelles Intervall,  aI  und r sei ein (uneigentlicher) Randpunkt von I. Es seien

f,h:I0

stetige Funktionen mit

f(t)h(t) für alle tI

und es sei vorausgesetzt, dass das uneigentliche Integral

arh(t)dt

existiert.

Dann existiert auch das uneigentliche Integral

arf(t)dt

und es gilt

arf(t)dtarh(t)dt.

Beweis  

Wir behandeln den Fall, wo r die obere Intervallgrenze ist. Für alle  bI  ist

abf(t)dtabh(t)dt

wegen  f(t)h(t)  für alle  tI.  Wegen der Nichtnegativität von h und von f wachsen beide Seiten bei br, und die rechte Seite ist durch das uneigentliche Integral arh(t)dt beschränkt. Nach Satz 7.5 existiert der Grenzwert

limbrabf(t)dt=arf(t)dt.



Es sei  f(t):=tc  mit  c.  Wir interessieren uns für die uneigentlichen Integrale zu f für t von 0 bis 1. Dabei ist die Funktion bei der Intervallgrenze 0 (bei negativem c) nicht definiert, das ist also der kritische Randpunkt. Bei  c=1  ist lnt eine Stammfunktion von 1/t. Daher ist

x11tdt=lnx,

und der Grenzwert für x0 existiert nicht. Das uneigentliche Integral existiert also nicht.

Es sei nun  c<1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx0(x1tcdt)=limx0(1c+1tc+1|x1)=limx0(1c+1xc+1c+1).

Da es sich rechts um eine Potenz von x mit einem negativen Exponenten handelt, ist  limx0xc+1=  nach der inversen Version von Aufgabe 17.4.

Das uneigentliche Integral existiert also nicht. Dies folgt übrigens auch aus Lemma 31.4, da ja  t1tc  für  c<1  und  0<t1  gilt.

Es sei nun  c>1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx0(x1tcdt)=limx0(1c+1tc+1|x1)=limx0(1c+1xc+1c+1).

Da es sich um eine Potenz von x mit einem positiven Exponenten handelt, ist  limx0xc+1=0  (nach Aufgabe 17.4). Das uneigentliche Integral existiert also und besitzt den Wert 1c+1.



Es sei  f(t):=tc  mit  c.  Wir interessieren uns für das uneigentliche Integral zu f für t von 1 bis . Der kritische (uneigentliche) Randpunkt ist also +. Bei  c=1  ist lnt eine Stammfunktion von 1/t. Daher ist

1x1tdt=lnx,

und der Grenzwert für x+ existiert nicht. Das uneigentliche Integral existiert also nicht.

Es sei nun  c<1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx(1xtcdt)=limx(1c+1tc+1|1x)=limx(xc+1c+11c+1).

Da es sich um eine Potenz von x mit einem negativen Exponenten handelt, ist  limxxc+1=0.  Das uneigentliche Integral existiert also und besitzt den Wert 1c+1.

Bei  c>1  ist  tct1  für  t1  und daher kann nach Lemma 31.4 das uneigentliche Integral nicht existieren.



Wir wollen das uneigentliche Integral 011+t23dt berechnen. Nach Lemma 27.8 ist

0u11+t23dt=arsinh0arsinhu1cosh2sds

Die Stammfunktion von 1cosh2s ist sinhscoshs. Die untere Intervallgrenze ergibt den Wert 0, für die obere Intervallgrenze ergibt sich

limssinhscoshs=limseseses+es=1.

Daher hat das uneigentliche Integral den Wert 1.



Es sei  I  ein Intervall mit den beiden (uneigentlichen) Randpunkten r und s von I. Es sei eine stetige Funktion

f:I

gegeben. Man sagt, dass das (beidseitig) uneigentliche Integral

rsf(t)dt

existiert, wenn für ein  aI  die beiden einseitig uneigentlichen Integrale

raf(t)dt und asf(t)dt

existieren. In diesem Fall setzt man

rsf(t)dt:=raf(t)dt+asf(t)dt

und nennt dies das uneigentliche Integral zu f von r nach s.

Die Existenz des beidseitig uneigentlichen Integrals hängt nicht von der Wahl des Punktes  aI  ab. Darüber hinaus hängt der Wert dieses Integrals, falls es existiert, ebenso wenig von dem gewählten Punkt ab.

Die Funktion 12πet22 ist die Dichtefunktion der Gaußschen Normalverteilung. Der Flächeninhalt unterhalb der Kurve ist 1.

Die Funktion et2 ist nicht elementar integrierbar, d.h., man kann keine geschlossene Stammfunktion mit rationalen Funktionen, Exponentialfunktion, trigonometrischen Funktionen und ihren Umkehrfunktionen angeben. Es ist

et2dt=π,

was wir hier ohne Beweis mitteilen, siehe Lemma 74.6. Durch eine einfache Substitution ergibt sich daraus

12πet22dt=1.

Dieses Integral nennt man Fehlerintegral; es spielt in der Stochastik eine wichtige Rolle.




Vergleichskriterien mit Reihen



Lemma  

Es sei  I=[1,]  ein rechtsseitig unbeschränktes Intervall und sei

f:I

eine stetige fallende Funktion mit  f(x)0  für alle  xI

Dann existiert das uneigentliche Integral

1f(t)dt

genau dann, wenn die Reihe

n=1f(n)

konvergiert.

Beweis  

Wenn das uneigentliche Integral existiert, so betrachten wir die Abschätzung

n=2kf(n)1kf(t)dt,

die darauf beruht, dass die linke Seite das Treppenintegral zu einer unteren Treppenfunktion für f auf [1,k] ist. Da die rechte Seite beschränkt ist, gilt dies auch für die linke Seite, sodass wegen  f(n)0  die Reihe konvergiert.
Ist umgekehrt die Reihe konvergent, so betrachten wir die Abschätzung

1kf(t)dtn=1k1f(n),

die gilt, da die rechte Seite das Treppenintegral zu einer oberen Treppenfunktion ist. Wegen  f(t)0  ist die Integralfunktion x1xf(t)dt wachsend und beschränkt, da die rechte Seite wegen der Konvergenz der Reihe beschränkt ist. Daher besitzt die Integralfunktion für x einen Grenzwert und das uneigentliche Integral existiert.



Die Funktion

f:[1,],t1t,

ist streng fallend. Daher ist die Funktion g, die für x mit  kx<k+1  (k) durch 1k definiert ist, eine „Majorante“ für f, also  g(t)f(t).  Auf jedem Intervall [1,n] liefert g eine obere Treppenfunktion zu f. Ebenso liefert die durch 1k+1 bei  kx<k+1  definierte Funktion h eine untere Treppenfunktion für f. Daher gelten die Abschätzungen

k=1n11k1n1tdtk=1n11k+1.

Das Integral in der Mitte besitzt den Wert lnn. Daraus ergibt sich mit Lemma 31.10 ein neuer Beweis, dass die harmonische Reihe divergiert.

Die blaue Fläche stellt die Eulersche Konstante dar, die Darstellung ist überhöht.

Die Differenz zwischen der linken und der rechten Summe ist 11n. Daher ist die Differenz

k=1n11klnn

für jedes n positiv, mit n wachsend und nach oben beschränkt. Daher existiert für n der Limes, und dieser Limes ändert sich nicht, wenn man vorne in der Summe bis n aufsummiert anstatt bis n1. Wir setzen

γ:=limn(k=1n1klnn)

und nennen sie die eulersche Konstante (oder Mascheronische Konstante). Ihr numerischer Wert ist ungefähr

γ=0,5772156649.

Es ist ein offenes mathematisches Problem, ob diese Zahl rational ist oder nicht.


Die Riemannsche Zeta-Funktion im Reellen

Nach Beispiel 31.6 existiert für  c<1  das uneigentliche Integral 1tcdt, sodass aufgrund von Lemma 31.10 auch die Reihen  n=1nc=n=11nc  konvergieren. Daher ist die folgende Funktion wohldefiniert.


Die Riemannsche ζ-Funktion ist für s mit s>1 durch

ζ(s)=n=11ns

definiert.

Diese Funktion lässt sich komplex fortsetzen und spielt eine wichtige Rolle in der Zahlentheorie.


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